21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16390

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Urteil06.07.1983Amtsgericht FriedbergC 389/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 198Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 198
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Amtsgericht Friedberg Urteil06.07.1983

Mietminderung bei Überschwemmungs­schaden nach Jahrhun­dertregenNasser Teppichboden und unerträglicher Gestank

Ist der Gebrauch einer Wohnung wegen einer Wasser­über­schwemmung für zwei bis drei Wochen stark eingeschränkt, so kann der Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Friedberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einer Überschwemmung in einer Wohnung. Grund für die Überschwemmung waren starke Regenfälle ("Jahrhun­dertregen"). Der Teppichboden der Wohnung wurde komplett mit Wasser und Sand überschwemmt. Es bildete sich ein unerträglicher Geruch, der den Gebrauch der Wohnung für ca. zwei bis drei Wochen beeinträchtigte.

80 % Mietminderung

Das Amtsgericht Friedberg urteilte, dass der Mieter bei diesem Ausmaß der Überschwemmung eine Mietminderung von 80 % geltend machen könne.

Keine Verpflichtung zum Heizen im Hochsommer

Es präzisierte, dass es Aufgabe des Vermieters sei, den Schaden zu begrenzen und dass der Mieter nicht verpflichtet sei im Hochsommer zu heizen, um ein schnelles Trocknen des Teppichbodens zu ermöglichen.

Quelle: ra-online, AG Friedberg (zt/WM 84, 198/pt)

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