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Sie sehen das Lenkrad eines LKW oder Busses und eine Handy, welche ein Smartphone hält.

Dokument-Nr. 35360

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Urteil17.08.2021Amtsgericht Frankfurt am Main976 OWi 661 Js-OWi 51914/20
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.08.2021

Angebliche „Handyspange“ schützt Autofahrer nicht vor BußgeldAmtsgericht geht von einer Schutz­be­hauptung aus

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschrifts­widrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt.

Im dem vor dem Amtsgericht angestrebten Einspruchs­ver­fahren gegen einen Bußgeldbescheid anlässlich eines Handyverstoßes wandte der Betroffene ein, das Mobiltelefon nicht selbstständig gehalten zu haben, sondern nur an einer „Handyspange“ benutzt und das darin verankerte Mobiltelefon angedrückt zu haben.

Amtsgericht geht von einer Schutz­be­hauptung aus

Das Gericht bewertete die Einlassung des Betroffenen nach erfolgter Inaugen­scheinnahme der „Handyspange“ in der Haupt­ver­handlung als bloße Schutzbehauptung und verurteilte den Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße von 200,00 EUR.

Eine Handyspange ist auf dem Lichtbild nicht zu erkennen

Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer „Handyspange“ unter den das Handyverbot fiele, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts eine solche Vorrichtung auf dem Lichtbild bereits nicht erkennbar. Weder seien die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, noch der selbstklebende Halteknopf zu sehen, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden müsse, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können. Gegen die behauptete Benutzung der „Handyspange“ spreche auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhalte.

Betroffener hat das Telefon mit den Fingern umschlossen

Soweit der Betroffene hier behauptete, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spreche das auf dem Bild erkennbare Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hielt und dies gerade nicht durch eine „Handyspange“ getragen wurde.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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