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Beschluss19.03.2021Amtsgericht Frankfurt am Main477 F 23297/20 RI
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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss19.03.2021

Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirkenEhefrau kann sich nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Schei­dungs­ver­fahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietver­hält­nisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündi­gungs­er­klärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündi­gungs­er­klärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Ehefrau kann sich nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen

Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billig­keits­prüfung dem Interesse des getrennt­le­benden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichs­ansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebens­ver­hältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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