Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil01.10.1991
Kein Recht zur Mietminderung bei fünftägiger Störung des Fernsehempfangs, einmaliger vormittäglicher Lärmbelästigung sowie kurzfristige Verschmutzung des TreppenhausesVorliegen eines nur unerheblichen Mangels
Ist der Fernsehempfang für fünf Tage gestört, ist es einmal an einem Vormittag zu einer Lärmbelästigung gekommen und war das Treppenhaus mal kurzfristig verschmutzt, so liegen nur unerhebliche Mängel vor. Der Mieter ist daher nicht berechtigt seine Miete zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihr Fernsehempfang für fünf Tage gestört war, es aufgrund von Abrissarbeiten an einem Vormittag zu einer Lärmbelästigung kam und das Treppenhaus für kurze Zeit verstaubt und verschmutzt war. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht landete.
Gestörter Fernsehempfang rechtfertigte keine Mietminderung
Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt a. M. habe der gestörte Fernsehempfang keine Mietminderung gerechtfertigt. Zwar habe dies grundsätzlich einen Mangel dargestellt. Da aber der Fernsehempfang nur für fünf Tage gestört war, habe ein nur unerheblicher Mangel vorgelegen. Ein solcher rechtfertige keine Mietminderung. Vielmehr liege eine derartig kurzfristige Störung des Mietgebrauchs noch im Rahmen des zumutbaren.
Kein Mietminderungsrecht bei einmaliger kurzer Lärmstörung
In den durch die Abbrucharbeiten verursachten Lärm an einem Vormittag sei ebenfalls nach Einschätzung des Amtsgerichts nur ein unerheblicher Mangel zu sehen gewesen. Eine derart kurzfristige und einmalige Störung begründe kein Minderungsrecht.
Verschmutzung des Treppenhauses von kurzer Dauer begründet kein Minderungsrecht
Zudem seien die Mieter nicht berechtigt gewesen, so das Amtsgericht, ihre Miete wegen der Verschmutzung bzw. Verstaubung des Treppenhauses zu mindern. Denn auch dies habe angesichts der kurzen Dauer ein nur unerheblicher Mangel dargestellt. Darüber hinaus seien geringfügige Verstaubungen und Verschmutzungen hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1992, 971/rb)