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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil07.11.2008

„Völlig überhöht“ ist kein Argument, Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht zu zahlenAussage kann nicht als fristwahrender Einwand gewertet werden

Beanstandungen gegen die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung müssen konkret sein. Pauschale Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung reichen daher nicht aus, um die Nichtzahlung zu begründen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt.

Ein Mieter war mit der Betrieb­kos­te­n­a­b­rechnung nicht einverstanden. Mit der Begründung, die Reini­gungs­kosten seien „völlig überhöht“, zahlte er die Rechnung nicht. Nachdem die so genannte Einwen­dungsfrist von zwölf Monaten abgelaufen war, klagte der Vermieter auf Zahlung. Innerhalb dieser Frist kann der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen, die dann das Weiterlaufen der Frist bis zur Klärung stoppen. Der Vermieter begründete seine Klage damit, dass der Mieter keinen hinreichend konkreten und damit fristwahrenden Einspruch erhoben habe.

Zu pauschal, um als Einwand zu gelten

Die Richter folgten der Argumentation des Vermieters. Kosten als völlig überhöht zu bezeichnen, sei zu pauschal, um als fristwahrender Einwand gelten zu können. Ob die Reini­gungs­kosten richtig oder falsch seien, spiele dabei keine Rolle.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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