18.10.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.02.2019

Kein Versi­che­rungs­schutz bei Diebstahl aus Fahrzeug durch "Relay Attack" oder "Jamming"Versicherung muss bei Diebstahl mittels elektronisch manipuliertem Ver­riegelungs­mechanismus nicht zahlen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hausrat­ver­si­cherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Ver­riegelungs­mechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel "die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge" gleichstehen.

Gericht verneint Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ein "Aufbrechen" nicht beweisen habe können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der "Einbruchs­die­bstahl", der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter - entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschluss­ge­räusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat. Das sogenannte Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der "Jammer", die Funkfern­be­dienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim "Jamming" stets an der bedin­gungs­mäßigen Voraussetzung für den Versi­che­rungs­schutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

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