Dokument-Nr. 25955
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- RRa 2018, 193Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 193
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2018
Rail & Fly: Kein Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund ZugverspätungenReisende müssen Verspätungen einkalkulieren und für Anreise Zug mit regulärer Ankunftszeit von mindestens drei Stunden vor Abflug wählen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen.
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kläger von Würzburg im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, so dass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check-In Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie eine Hotelübernachtung geltend.
AG rügt Mitverschulden der Reisenden
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies diese Ansprüche wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett ab. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan drei Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht.
Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar
Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Falle einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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