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Dokument-Nr. 35338

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Urteil09.12.2022Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 1565/22 (90)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil09.12.2022

Musik­be­schallung im Verkaufsraum eines Pizza­lie­fer­service verletzt keine UrheberrechteKeine öffentliche Wiedergabe der Musik, da sie sich nicht gezielt an das Publikum wendet

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Liefer­ser­vice­be­treiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet.

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen wider­recht­licher Nutzung urheber­rechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außen­dienst­mi­t­a­r­beiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheber­rechts­ge­setzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden (EuGH, Urteil v. 13.02.2014 - C-466/12), wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familien­an­ge­hörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis (EuGH, Urteil v. 15.03.2012 - C-135/10) – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnah­me­be­reit­schaft zwangsläufig von der Hinter­grundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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