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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil19.10.2018

Kein Anspruch auf Entschädigung gegen Reise­ver­an­stalter wegen verweigerter Beförderung bei verspätetem Erscheinen am GateDurch­schnittlich flugerfahrenen Reisenden muss Pflicht zum rechtzeitigen Erscheinen am Gate bewusst sein

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, die erst nach Abschluss des Einstei­ge­vorgangs (Boarding) am Fluggaststeig erscheinen, keine Ansprüche gegen den Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalter haben, wenn ihnen die Beförderung durch die Flugge­sell­schaft aus diesem Grund verweigert wird.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpau­scha­lreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt am Main nach Hanoi fliegen wollten. Das Boarding in Frankfurt schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annah­me­schluss­zeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990 Euro buchen. Der Reise­ver­an­stalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht geltend.

AG bejaht Mitverschulden der Reisenden an verweigerter Beförderung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reise­ver­an­stalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten Beförderung. Die Kläger seien wegen der regelmäßigen gemeinsamen Reisen durch­schnittlich flugerfahren. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften. Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei. Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Flugge­sell­schaften seien an feste Annah­me­schluss­zeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen Frankfurt zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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