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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil23.07.2004
Keine Sonderregeln für Sonderangebote: Gewährleistungsrechte gelten auch für reduzierte WareKäufer haben bei reduzierten Artikeln die gleichen Rechte wie bei nicht reduzierter Ware
Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte den Rücktritt einer Käuferin hinsichtlich eines defekten Elektrorollers für wirksam und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises. Das Gericht wies den Verkäufer für künftige Fälle ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers auch hinsichtlich reduzierter Ware gelten.
Die Klägerin hatte einen Elektroroller von dem Beklagten gekauft. Später stellte sich heraus, dass der Roller defekt war. Die Schweißnaht war gerissen und die Akkus abgefallen. Als die Klägerin den Roller gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben wollte, verweigerte ihr dies der Beklagte, woraufhin sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Gesetz sieht keine Sonderregeln für reduzierte Ware vor
Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klägerin zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war. Abgesehen davon, dass der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert hatte, wäre schon aus Sicherheitsgründen eine Nacherfüllung durch Reparatur für die Klägerin unzumutbar gewesen. Ob es sich bei dem Kaufgegenstand um einen reduzierten oder nicht reduzierten Artikel handele, sei ebenso unerheblich für die Ansprüche der Käuferin wie die Frage, ob der Beklagte als Verkäufer eine Herstellergarantie habe oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)
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