21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil13.10.2018

Flugan­nul­lierung aufgrund defekter Warnleuchte begründet Ent­schädi­gungs­anspruch für FluggastFlugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Wird ein Flug wegen einer defekten Warnleuchte annulliert, so steht den davon betroffenen Fluggästen nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) ein Ent­schädi­gungs­anspruch zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Männer hatten für April 2018 einen Kurzurlaub in Marseille geplant und daher einen Flug von Frankfurt am Main nach Marseille und zurück sowie eine Unterkunft gebucht. Am Tag der Abreise wurde der Flug jedoch nach dem Boarding annulliert. Grund dafür war ein Defekt an einer Warnleuchte. Aufgrund dessen rechnete die Flugge­sell­schaft nicht mehr mit der Durch­führ­barkeit des Folgefluges vor Eintritt des Nacht­flug­verbots in Frankfurt und somit mit Verzögerungen im weiteren Flugablauf des Folgetages. Da den beiden Männern kein Ersatzflug angeboten wurde, stornierten sie die Unterkunft, wodurch ihnen Stornokosten von ca. 307 Euro entstanden. Einer der Männer klagte schließlich gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz wegen der Stornokosten.

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugannullierung zu. Auf eine Befreiung von der Ausgleichs­zah­lungs­pflicht wegen außer­ge­wöhn­licher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Ein solcher sei nicht in dem Defekt der Warnleuchte zu sehen. Material- oder Wartungsfehler seien der betrieblichen Sphäre der Flugge­sell­schaft zuzurechnen.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Stornokosten

Dem Kläger stehe darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Stornokosten zu. Die Flugge­sell­schaft habe durch die Flugan­nul­lierung ihre Pflicht zur Beförderung schuldhaft verletzt.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2019, 176/rb)

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