Dokument-Nr. 27849
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- RRa 2019, 176Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 176
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil13.10.2018
Flugannullierung aufgrund defekter Warnleuchte begründet Entschädigungsanspruch für FluggastFluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Wird ein Flug wegen einer defekten Warnleuchte annulliert, so steht den davon betroffenen Fluggästen nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) ein Entschädigungsanspruch zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Männer hatten für April 2018 einen Kurzurlaub in Marseille geplant und daher einen Flug von Frankfurt am Main nach Marseille und zurück sowie eine Unterkunft gebucht. Am Tag der Abreise wurde der Flug jedoch nach dem Boarding annulliert. Grund dafür war ein Defekt an einer Warnleuchte. Aufgrund dessen rechnete die Fluggesellschaft nicht mehr mit der Durchführbarkeit des Folgefluges vor Eintritt des Nachtflugverbots in Frankfurt und somit mit Verzögerungen im weiteren Flugablauf des Folgetages. Da den beiden Männern kein Ersatzflug angeboten wurde, stornierten sie die Unterkunft, wodurch ihnen Stornokosten von ca. 307 Euro entstanden. Einer der Männer klagte schließlich gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz wegen der Stornokosten.
Anspruch auf Entschädigung wegen Flugannullierung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugannullierung zu. Auf eine Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Ein solcher sei nicht in dem Defekt der Warnleuchte zu sehen. Material- oder Wartungsfehler seien der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Stornokosten
Dem Kläger stehe darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Stornokosten zu. Die Fluggesellschaft habe durch die Flugannullierung ihre Pflicht zur Beförderung schuldhaft verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2019, 176/rb)
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