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Dokument-Nr. 35339

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Urteil14.03.2023Amtsgericht Frankfurt am Main31 C 2043/22 (78)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil14.03.2023

Kein Anspruch auf Kopie von Prüfungs­un­terlagen nach der DSGVO

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass ein Anbieter von Sprachtests nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungs­un­terlagen an einen Prüfling verpflichtet ist, wenn dem der Schutz von Geschäfts­ge­heim­nissen entgegensteht.

Die Klägerin bestand einen von der Beklagten angebotenen Sprachtest nicht. In der Folge nahm sie die Beklagte auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungs­un­terlagen in ihren Geschäftsräumen an.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich zwar bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und den Prüfungs­an­mer­kungen um perso­nen­be­zogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Beklagte könne sich jedoch mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entge­gen­ste­hendes Geheim­hal­tungs­in­teresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaft­lichen Aufwand erstellt und finden auch in Einbür­ge­rungs­ver­fahren Verwendung. Die Beklagte habe daher schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunfts­an­spruch der Klägerin abzuwägen seien. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streit­ge­gen­ständ­lichen Prüfung von den Prüfungs­ant­worten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden kann, überwiege nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheim­hal­tungs­in­teresse der Beklagten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-01 S 77/23 anhängig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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