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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil13.05.2019

Intransparente Vor­erkrankungs­klauseln in Reise­rücktritts­kosten­versicherung unwirksamBegriff "medizinischer Zustand" nicht klar definiert

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bestimmte Klauseln in der Reise­ver­si­cherung unwirksam sind, mit denen der Versi­che­rungs­schutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird.

In dem zu entscheidenden Fall buchte der Kläger ein Hotelzimmer auf Capri zum Preis von 2.550 Euro. Kurz darauf begab er sich wegen akuter Rücken­be­schwerden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der ihm einen akuten "Hexenschuss" diagnostizierte. Aufgrund der Erkrankung musste der Kläger die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornie­rungs­kosten entrichten. Mit der Klage machte er die Stornie­rungs­kosten gegen die Beklagte geltend, bei der er über seine Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert war, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen. "Kosten infolge von Vorerkrankungen" waren dabei aber vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen. Der Begriff "Vorerkrankung" war in den Versi­che­rungs­be­din­gungen folgendermaßen definiert:

"Vorerkrankung" bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C...Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

- während der letzten 12 Monate einen Kranken­haus­auf­enthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,

- innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,

- alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,

- die Prognose "unheilbar" und/oder "chronisch" erhalten haben.

Versicherung beruft sich auf Vorer­kran­kungs­klausel

Die beklagte Versicherung berief sich darauf, dass Leistungen aufgrund der verwendeten Vorer­kran­kungs­klausel ausgeschlossen seien. Der Kläger habe bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei.

Verwendete Vorer­kran­kungs­klausel nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam

Das Amtsgericht Frankfurt am Maib gab der Klage stat und führte zur Begründung aus, dass die von der Versicherung verwendete Vorer­kran­kungs­klausel nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Trans­pa­renzgebot welches verlange, dass Ausschluss­klauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel vor Augen führten, in welchem Umfang er Versi­che­rungs­schutz erlangt. Diesen Anforderungen genüge die verwendete Klausel nicht. Diese schließe nämlich den Versi­che­rungs­schutz für der versicherten Person bekannte "medizinische Zustände" insgesamt aus. Dabei sei aber nicht erkennbar, was einen "medizinischen Zustand" ausmache. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen "Erkrankung" bzw. "Befund" liefere die Wendung "medizinischer Zustand" keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behand­lungs­be­dürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versi­che­rungsfalls sein müsse. Auch die in der Klausel weiter enthaltenen Erläuterungen verhülfen ihr nicht zu hinreichender Klarheit, sondern verstärkten die Unklarheit des Begriffs "medizinischer Zustand" noch, statt ihn zu verdeutlichen. Es sei schon nicht klar, ob es sich bei den durch Aufzäh­lungs­zeichen gegliederten Umschreibungen lediglich um Beispiele oder um abschließende Tatbe­stands­merkmale handele. Es trete hinzu, dass ein Versicherter auch die maßgeblichen Ausschluss­zeiträume nach den ersten drei Aufzäh­lungs­zeichen der Klausel nicht festlegen könne, denn es bleibe unklar, ob diese an den Buchungs­zeitpunkt oder an den Eintritt des Versi­che­rungsfalls anknüpften.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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