18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil29.09.2005

Postbote bekommt kein Schmerzensgeld für Verletzung an Dornen­sträuchernGrund­s­tücks­ei­gentümer haftet nicht - Postbote muss Dornen­sträuchern ausweichen und selbst acht geben

Postboten, die sich bei der Zustellung von Briefen an auf einem Grundstück stehenden Rosenstrauch verletzen, sind selbst Schuld. Sie können kein Schmerzensgeld vom Grund­s­tü­ck­ei­gentümer verlangen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Postbote sich an den Dornen eines weit in den Bürgersteig ragenden Zweiges eines Rosenstrauches verletzt. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main forderte er 1.000,- Euro Schmerzensgeld. Seine Begründung: Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er die Rosen nicht beschnitt.

Richter: Fußgänger müssen immer auf den Weg achten und Gefahrenstellen ausweichen

Das Gericht wies die Klage ab. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei nicht verletzt. Fußgänger müssten immer auf den Weg achten und Gefahrenstellen ausweichen, urteilte der Richter. Außerdem sei die Rosenhecke von weitem zu sehen gewesen. Sofern der Postbote wegen parkender Autos nur schlecht habe ausweichen können, sei dies nicht dem Hausbesitzer zuzuschreiben, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online (pt)

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