21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 28140

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Entscheidung27.06.2019Amtsgericht Frankfurt am Main29 C 1220/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1424Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1424
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Amtsgericht Frankfurt am Main Entscheidung27.06.2019

Bezeichnung einer Mieterin als "Fräulein" durch ältere Mitmieter stellt keine Beleidigung darMieterin steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Wird eine Mieterin von älteren Mitmietern als "Fräulein" bezeichnet, so liegt darin keine Beleidigung. Der Mieterin steht daher kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung klagte im Jahr 2019 gegen ein Ehepaar, welches ebenfalls eine Wohnung in dem Haus bewohnte, auf Unterlassung. Hintergrund dessen war, dass das Ehepaar die Mieterin wiederholt als "Fräulein" bezeichnete, obwohl die Mieterin dies ausdrücklich nicht wünschte. Die Mieterin sah in der Bezeichnung eine Beleidigung. Die Eheleute waren um die 90 Jahre alt.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als Fräulein durch das Ehepaar zu. Zum einen fehle es an dem notwendigen Schlich­tungs­ver­fahren vor einer Gütestelle gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Schlich­tungs­ge­setzes Hessen. Zum anderen sei in der Bezeichnung "Fräulein" keine Beleidigung zu sehen.

Keine Beleidigung durch Bezeichnung "Fräulein"

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne den Eheleuten ein gewisses Maß an Unfreund­lichkeit, mangelnde Kompro­miss­be­reit­schaft oder ein unhöfliches Beharren zugeschrieben werden. Denn sie haben ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Mieterin verärgert, als Fräulein betitelt zu werden, nicht verändert. Da aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbst­ver­ständnis von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie relevant sei - wie sich auch aus dem Titel einer Frauen­zeit­schrift namens "Fräulein" ergibt -, sei im konkreten Gesamtgefüge der engen Wohnver­hältnisse, des fortge­schrittenen Alters der Eheleute und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung oder Eheverletzung der Mieterin auszugehen. Vielmehr sei von einem subjektiven Ärgernis auszugehen, welches die justiziable Erheb­lich­keits­schwelle nicht erreiche.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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