Dokument-Nr. 28140
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- GE 2019, 1424Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1424
Amtsgericht Frankfurt am Main Entscheidung27.06.2019
Bezeichnung einer Mieterin als "Fräulein" durch ältere Mitmieter stellt keine Beleidigung darMieterin steht kein Unterlassungsanspruch zu
Wird eine Mieterin von älteren Mitmietern als "Fräulein" bezeichnet, so liegt darin keine Beleidigung. Der Mieterin steht daher kein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung klagte im Jahr 2019 gegen ein Ehepaar, welches ebenfalls eine Wohnung in dem Haus bewohnte, auf Unterlassung. Hintergrund dessen war, dass das Ehepaar die Mieterin wiederholt als "Fräulein" bezeichnete, obwohl die Mieterin dies ausdrücklich nicht wünschte. Die Mieterin sah in der Bezeichnung eine Beleidigung. Die Eheleute waren um die 90 Jahre alt.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als Fräulein durch das Ehepaar zu. Zum einen fehle es an dem notwendigen Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Schlichtungsgesetzes Hessen. Zum anderen sei in der Bezeichnung "Fräulein" keine Beleidigung zu sehen.
Keine Beleidigung durch Bezeichnung "Fräulein"
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne den Eheleuten ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit, mangelnde Kompromissbereitschaft oder ein unhöfliches Beharren zugeschrieben werden. Denn sie haben ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Mieterin verärgert, als Fräulein betitelt zu werden, nicht verändert. Da aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie relevant sei - wie sich auch aus dem Titel einer Frauenzeitschrift namens "Fräulein" ergibt -, sei im konkreten Gesamtgefüge der engen Wohnverhältnisse, des fortgeschrittenen Alters der Eheleute und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung oder Eheverletzung der Mieterin auszugehen. Vielmehr sei von einem subjektiven Ärgernis auszugehen, welches die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreiche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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