21.11.2024
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Dokument-Nr. 31418

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Urteil30.12.2021Amtsgericht Essen196 C 73/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 108Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 108
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Amtsgericht Essen Urteil30.12.2021

Untersagung oder wesentliche Einschränkung des Rechts auf Vermietung von Wohneigentum per Beschluss unzulässigEinschränkung des Rechts auf Vermietung des Sondereigentums nur durch Gemein­schafts­ordnung

Das Recht auf Vermietung des Wohneigentums kann nicht durch einen Beschluss untersagt oder wesentlich eingeschränkt werden. Dies geht nur durch die Gemein­schafts­ordnung. Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung mehrheitlich beschlossen, dass eine Neuvermietung von Wohneigentum unter einem Zustim­mungs­vor­behalt und der Verwal­ter­zu­stimmung stehen soll. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage.

Nichtigkeit des Beschlusses über Einschränkung des Rechts auf Vermietung

Das Amtsgericht Essen entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss sei nichtig. Zwar können die Wohnungs­ei­gentümer die Vermietung bzw. Verpachtung von der Zustimmung eines Dritten entsprechend § 12 WEG abhängig machen. Allerdings könne das Recht auf Vermietung des Sondereigentums nur durch die Gemein­schafts­ordnung, also einer Vereinbarung gemäß §§ 10 Abs. 3, 15 WEG eingeschränkt werden. Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung bzw. Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, sei nichtig.

Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (zt/GE 2022, 108/rb)

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