03.12.2024
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Dokument-Nr. 24505

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Amtsgericht Erding Urteil15.04.2016

Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs begründet außer­ge­wöhn­lichen Umstand an FlugverspätungFluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil am Startflughafen das Pushback-Fahrzeug zu spät bereitstand, besteht für die Fluggäste kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil am Flughafen in Canton (China) das Pushback-Fahrzeug zu spät eintraf, erhielt der Flug nach Paris eine spätere Starterlaubnis und konnte somit nicht planmäßig starten. Dies führte dazu, dass eine Flugpassagierin ihren Anschlussflug nach München verpasste und erst mit einer Verspätung von knapp sechs Stunden ihr Ziel erreichte. Sie klagte anschließend gegen die Flugge­sell­schaft auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­leistung aufgrund außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Das Amtsgericht Erding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 VO kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu. Dieser sei nach Art. 5 Abs. 3 VO aufgrund eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ausgeschlossen.

Verspätete Starterlaubnis nicht im Einflussbereich der Flugge­sell­schaft

Die verspätete Starterlaubnis habe nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen, so das Amtsgericht. Eine Flugge­sell­schaft könne nicht beeinflussen, ob ihr, auch wenn sie selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet werde. Nicht anders als bei Wetter­be­din­gungen, die der planmäßigen Durchführung des Fluges entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftver­kehrs­behörde oder des Flugha­fen­be­treibers von außen in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen.

Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft

Zudem liege die verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten. Die Verspätung des Fahrzeugs sei kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der Flugge­sell­schaft vorkommendes Ereignis. Es sei für eine Flugge­sell­schaft nicht beherrschbar, da die Flugzeug­be­satzung den Fahrer weder ein- noch anweisen könne, wie er sein Fahrzeug zu steuern habe.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2017, 127/rb)

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