Dokument-Nr. 24505
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- RRa 2017, 127Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 127
Amtsgericht Erding Urteil15.04.2016
Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs begründet außergewöhnlichen Umstand an FlugverspätungFluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil am Startflughafen das Pushback-Fahrzeug zu spät bereitstand, besteht für die Fluggäste kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil am Flughafen in Canton (China) das Pushback-Fahrzeug zu spät eintraf, erhielt der Flug nach Paris eine spätere Starterlaubnis und konnte somit nicht planmäßig starten. Dies führte dazu, dass eine Flugpassagierin ihren Anschlussflug nach München verpasste und erst mit einer Verspätung von knapp sechs Stunden ihr Ziel erreichte. Sie klagte anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung.
Kein Anspruch auf Ausgleichsleistung aufgrund außergewöhnlichen Umstands
Das Amtsgericht Erding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 VO kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu. Dieser sei nach Art. 5 Abs. 3 VO aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands ausgeschlossen.
Verspätete Starterlaubnis nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft
Die verspätete Starterlaubnis habe nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen, so das Amtsgericht. Eine Fluggesellschaft könne nicht beeinflussen, ob ihr, auch wenn sie selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet werde. Nicht anders als bei Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung des Fluges entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörde oder des Flughafenbetreibers von außen in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen.
Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft
Zudem liege die verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Verspätung des Fahrzeugs sei kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft vorkommendes Ereignis. Es sei für eine Fluggesellschaft nicht beherrschbar, da die Flugzeugbesatzung den Fahrer weder ein- noch anweisen könne, wie er sein Fahrzeug zu steuern habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2017, 127/rb)
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