18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 24505

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Erding Urteil15.04.2016

Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs begründet außer­ge­wöhn­lichen Umstand an FlugverspätungFluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil am Startflughafen das Pushback-Fahrzeug zu spät bereitstand, besteht für die Fluggäste kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil am Flughafen in Canton (China) das Pushback-Fahrzeug zu spät eintraf, erhielt der Flug nach Paris eine spätere Starterlaubnis und konnte somit nicht planmäßig starten. Dies führte dazu, dass eine Flugpassagierin ihren Anschlussflug nach München verpasste und erst mit einer Verspätung von knapp sechs Stunden ihr Ziel erreichte. Sie klagte anschließend gegen die Flugge­sell­schaft auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­leistung aufgrund außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Das Amtsgericht Erding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 VO kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu. Dieser sei nach Art. 5 Abs. 3 VO aufgrund eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ausgeschlossen.

Verspätete Starterlaubnis nicht im Einflussbereich der Flugge­sell­schaft

Die verspätete Starterlaubnis habe nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen, so das Amtsgericht. Eine Flugge­sell­schaft könne nicht beeinflussen, ob ihr, auch wenn sie selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet werde. Nicht anders als bei Wetter­be­din­gungen, die der planmäßigen Durchführung des Fluges entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftver­kehrs­behörde oder des Flugha­fen­be­treibers von außen in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen.

Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft

Zudem liege die verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten. Die Verspätung des Fahrzeugs sei kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der Flugge­sell­schaft vorkommendes Ereignis. Es sei für eine Flugge­sell­schaft nicht beherrschbar, da die Flugzeug­be­satzung den Fahrer weder ein- noch anweisen könne, wie er sein Fahrzeug zu steuern habe.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2017, 127/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24505

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI