21.11.2024
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Dokument-Nr. 22308

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Urteil13.05.2014Amtsgericht Erding4 C 420/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 40Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 40
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Erding Urteil13.05.2014

Kein Anspruch des Fluggastes auf Ersatz der Rechtsanwalts­gebühren bei vorheriger Beauftragung eines Inkas­so­un­ter­nehmensKeine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts

Beauftragt ein Fluggast ein Inkas­so­un­ter­nehmen mit der außer­ge­richt­lichen Forderungs­durchsetzung, so ist die anschließende Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwalts­gebühren besteht dann nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das anwaltliche Mahnschreiben nicht mehr beinhaltet als die Erstmahnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Fluggast ein Inkassounternehmen zur außer­ge­richt­lichen Durchsetzung von Ausgleichs­zah­lungen. Nachdem das Mahnschreiben des Inkas­so­un­ter­nehmens erfolglos blieb, beauftragte der Fluggast einen Rechtsanwalt, der ebenfalls ein Mahnschreiben aufsetzte. Nachdem dieses auch zu keinem Erfolg führte, erhob der Fluggast schließlich Klage. In diesem Zusammenhang forderte er Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren.

Kein Anspruch auf Ersatz der Rechts­an­walts­ge­bühren

Das Amtsgericht Erding entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Rechts­an­walts­ge­bühren zugestanden. Zwar stelle die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außer­ge­richt­lichen Geltendmachung von Ausgleichs­zah­lungen nach Verzugseintritt grundsätzlich eine Maßnahmen zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung dar. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn zuvor bereits ein Inkas­so­un­ter­nehmen beauftragt wurde. In diesem Fall sei die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Dies habe hier umso mehr gegolten, weil das anwaltliche Mahnschreiben gegenüber der Erstmahnung keinen substanziellen Mehrwert aufgewiesen und in rechtlicher Hinsicht lediglich pauschal auf die gängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen habe.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2016, 40/rb)

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