Dokument-Nr. 22308
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- RRa 2016, 40Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 40
Amtsgericht Erding Urteil13.05.2014
Kein Anspruch des Fluggastes auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren bei vorheriger Beauftragung eines InkassounternehmensKeine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts
Beauftragt ein Fluggast ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung, so ist die anschließende Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren besteht dann nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das anwaltliche Mahnschreiben nicht mehr beinhaltet als die Erstmahnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erding hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Fluggast ein Inkassounternehmen zur außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichszahlungen. Nachdem das Mahnschreiben des Inkassounternehmens erfolglos blieb, beauftragte der Fluggast einen Rechtsanwalt, der ebenfalls ein Mahnschreiben aufsetzte. Nachdem dieses auch zu keinem Erfolg führte, erhob der Fluggast schließlich Klage. In diesem Zusammenhang forderte er Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren.
Kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren
Das Amtsgericht Erding entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren zugestanden. Zwar stelle die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichszahlungen nach Verzugseintritt grundsätzlich eine Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn zuvor bereits ein Inkassounternehmen beauftragt wurde. In diesem Fall sei die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Dies habe hier umso mehr gegolten, weil das anwaltliche Mahnschreiben gegenüber der Erstmahnung keinen substanziellen Mehrwert aufgewiesen und in rechtlicher Hinsicht lediglich pauschal auf die gängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2016, 40/rb)
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