14.12.2024
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Dokument-Nr. 33900

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Amtsgericht Erding Urteil03.05.2023

Kein Ausgleichs­an­spruch bei Flugverspätung aufgrund mehrstündigen Ausfalls des SITA-SystemsFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund des mehrstündigen Ausfalls des SITA-Systems, so kann sich die Flugge­sell­schaft auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) berufen. Hat die Flugge­sell­schaft zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden, besteht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 erreichten zwei Fluggäste ihren Ankunftsort in Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Fluggäste verfügten über eine Buchung für einen Flug von München über Charlotte nach Fort Lauderdale. Zu der Verspätung kam es, weil in München das SITA-Netzwerk für mehrere Stunden gänzlich ausfiel und der Flug nach Charlotte daher verspätet startete. Dadurch verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Fort Lauderdale. Nachfolgend bestand Streit, ob die Flugge­sell­schaft zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet war.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Erding entschied, dass die Flugge­sell­schaft nicht zur Zahlung einer Ausgleichs­leistung nach Art. 7 Abs. 1 VO verpflichtet sei. Denn die Flugge­sell­schaft könne sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden.

Ausfall des SITA-Netzwerks als außer­ge­wöhn­licher Umstand

Der mehrstündige Ausfall des SITA-Netzwerks, von dem alle Luftver­kehrs­un­ter­nehmen, die in München ihre Flüge abfertigten, betroffen waren, der einen erhöhten Aufwand bei der dadurch erforderlichen manuellen Abfertigung der Fluggäste zur Folge hatte und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhinderte, stelle nach Auffassung des Amtsgerichts einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Es liege eine externe Ursache vor, die für die Flugge­sell­schaft nicht beherrschbar gewesen sei. Der Defekt sei nicht in dem unter­neh­mens­eigenen Datensystem begründet gewesen, sondern an der Schnittstelle zur Übermittlung dieser Daten an den Flugha­fen­be­treiber. Hier endet der Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)

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