Dokument-Nr. 16551
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- IMR 2013, 281Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 281
- NJW-RR 2013, 719Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 719
- NZM 2013, 578Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 578
- WuM 2013, 153Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 153
Amtsgericht Elmshorn Urteil25.01.2013
Vermieter darf keinen Gartenzaun im Treppenhaus installierenStreit über Lüftung des Hausflurs begründet nicht Installation eines Zauns
Besteht zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Häufigkeit und Länge der Lüftung des Treppenhauses, darf der Vermieter diesen Streit nicht durch die Installation eines Gartenzauns im Hausflur beenden. Dies hat das Amtsgericht Elmshorn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 2012 zwischen einem Mieter und seinem Nachbarn sowie seinem Vermieter Streit über das richtige Lüften des Treppenhauses. Während der Mieter der Meinung war, der Hausflur dürfe nur kurz gelüftet werden, da sonst seine Wohnung auskühle, vertraten der Nachbar und der Vermieter die Ansicht, es sei mehrere Stunden täglich zu lüften. Aufgrund der bestehenden Konflikte installierte schließlich der Vermieter einen 1,80 m hohen Gartenzaun zwischen der Wohnung des Mieters und seines Nachbarn. Dies führte dazu, dass der Mieter seine Wohnung nur noch über einen 1,20 m breiten Zugang erreichen konnte. Den gegenüberliegenden Teil, der zur Wohnung des Nachbarn und zum Fenster führte, konnte er nicht mehr betreten. Der Mieter hielt den Gartenzaun für unzulässig und klagte auf Beseitigung.
Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns bestand
Das Amtsgericht Elmshorn entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns nach § 535 BGB gehabt. Denn der Vermieter habe zum einen das mietvertragliche Mitbenutzungsrecht des Mieters am Treppenhaus durch die Installation des Zauns verletzt. Zum anderen gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, die Fenster im Hausflur zu öffnen und wieder zu schließen.
Konflikt über Lüftung mietvertraglich zu regeln
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Konflikt über das richtige Lüften des Treppenhauses gegebenenfalls durch das Aufstellen einer Hausordnung zu regeln. Verletzungen gegen diese dürfen dann mit mietvertraglichen Mitteln begegnet werden. Eine Selbsthilfe in Form eines Aussperrens eines Mieters sei demgegenüber unzulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Amtsgericht Elmshorn, ra-online (vt/rb)
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