21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16551

Drucken
Urteil25.01.2013Amtsgericht Elmshorn51 C 180/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 281Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 281
  • NJW-RR 2013, 719Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 719
  • NZM 2013, 578Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 578
  • WuM 2013, 153Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 153
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Elmshorn Urteil25.01.2013

Vermieter darf keinen Gartenzaun im Treppenhaus installierenStreit über Lüftung des Hausflurs begründet nicht Installation eines Zauns

Besteht zwischen den Mietvertrags­parteien Streit über die Häufigkeit und Länge der Lüftung des Treppenhauses, darf der Vermieter diesen Streit nicht durch die Installation eines Gartenzauns im Hausflur beenden. Dies hat das Amtsgericht Elmshorn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 2012 zwischen einem Mieter und seinem Nachbarn sowie seinem Vermieter Streit über das richtige Lüften des Treppenhauses. Während der Mieter der Meinung war, der Hausflur dürfe nur kurz gelüftet werden, da sonst seine Wohnung auskühle, vertraten der Nachbar und der Vermieter die Ansicht, es sei mehrere Stunden täglich zu lüften. Aufgrund der bestehenden Konflikte installierte schließlich der Vermieter einen 1,80 m hohen Gartenzaun zwischen der Wohnung des Mieters und seines Nachbarn. Dies führte dazu, dass der Mieter seine Wohnung nur noch über einen 1,20 m breiten Zugang erreichen konnte. Den gegen­über­lie­genden Teil, der zur Wohnung des Nachbarn und zum Fenster führte, konnte er nicht mehr betreten. Der Mieter hielt den Gartenzaun für unzulässig und klagte auf Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns bestand

Das Amtsgericht Elmshorn entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns nach § 535 BGB gehabt. Denn der Vermieter habe zum einen das mietver­tragliche Mitbe­nut­zungsrecht des Mieters am Treppenhaus durch die Installation des Zauns verletzt. Zum anderen gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, die Fenster im Hausflur zu öffnen und wieder zu schließen.

Konflikt über Lüftung mietvertraglich zu regeln

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Konflikt über das richtige Lüften des Treppenhauses gegebenenfalls durch das Aufstellen einer Hausordnung zu regeln. Verletzungen gegen diese dürfen dann mit mietver­trag­lichen Mitteln begegnet werden. Eine Selbsthilfe in Form eines Aussperrens eines Mieters sei demgegenüber unzulässig.

Quelle: Amtsgericht Elmshorn, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16551

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI