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Amtsgericht Duisburg Urteil31.10.2006

Reisemangel: Hotelgast wurde nicht geweckt - Flug verpasstReise­ver­an­stalter haftet

Wenn in einem Komforthotel der Kategorie "Top Bestleistung" ein Weckruf nicht oder zu spät erfolgt, liegt ein Reisemangel vor. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verbrachten fünf Pauscha­l­ur­lauber (Kläger) ihren Urlaub in einem bulgarischen Hotel. Laut Katalog­be­schreibung sollte es sich bei dem Hotel um ein Komforthotel der Kategorie "Top Bestleistung" handeln. Am Abreisetag wurden die Kläger nicht rechtzeitig geweckt. Sie verpassten Ihr Flugzeug und mussten 575,- EUR für Ersatztickets ausgeben. Der Reise­ver­an­stalter weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.

Das Amtsgericht Duisburg gab den Reisenden teilweise Recht. Es führte aus, dass ein Weckservice bei Hotels der gehobenen Kategorie geschuldeter Standard sei. Dies brauche auch nicht ausdrücklich im Katalog erwähnt zu werden. Insoweit handele es sich hier um einen Reisemangel für den der Reise­ver­an­stalter einzustehen habe.

Allerdings kürzte das Gericht den Betrag auf 287,50 EUR, denn die Reisenden müssten sich einen Mitver­schul­den­santeil von 50 % zurechnen lassen. Sie hätten sich einen Wecker stellen müssen.

Quelle: ra-online

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