23.11.2024
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Dokument-Nr. 26224

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Urteil15.12.2017Amtsgericht Düsseldorf49 C 343/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 134Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 134
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil15.12.2017

Eigenmächtige Flugumbuchung durch Flugge­sell­schaft aufgrund Annullierung des Zubringerflugs stellt Nicht­be­för­derung darFluggast steht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Wird ein Zubringerflug annulliert und nimmt die Flugge­sell­schaft daraufhin eigenmächtig eine Flugumbuchung vor, liegt eine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) vor. Dies begründet einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Frauen hatten bei einer Fluggesellschaft ein Flug von Düsseldorf nach Johannesburg über Paris für April 2017 gebucht. Der Zubringerflug sollte aber von einer anderen Flugge­sell­schaft erbracht werden. Einen Tag vor der Abreise wurde der Zubringerflug von Düsseldorf nach Paris annulliert. Daraufhin nahm die Vertrags­partnerin der beiden Frauen eigenmächtig eine Flugumbuchung vor. Der Flug sollte nunmehr von Düsseldorf nach Johannesburg über Amsterdam erfolgen. Damit waren die Frauen jedoch nicht einverstanden, da einer der beiden Frauen nur über Paris nach Südafrika habe einreisen dürfen. Daraufhin buchte die Flugge­sell­schaft die Frauen wieder auf die ursprüngliche Route um. Aufgrund der ersten Umbuchung beanspruchten die Frauen eine Ausgleichszahlung, da sie in der Umbuchung eine Nichtbeförderung sahen. Da die Flugge­sell­schaft dies anders sah, erhoben die Frauen Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Nicht­be­för­derung

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Den Klägerinnen stehe gemäß Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Die Beklagte habe die Beförderung auf dem Flug von Paris nach Johannesburg gegen den Willen der Klägerinnen verweigert, in dem sie eigenmächtig eine Flugumbuchung vornahm. Darin liege eine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO.

Annullierung des Zubringerflugs rechtfertigte nicht Flugumbuchung

Die Annullierung des Zubringerflugs habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht die Flugumbuchung gerechtfertigt. Die Rechtfertigung für eine Nicht­be­för­derung müsse gerade den Flug betreffen, mit dem die Beförderung verweigert werde. Der Flug von Paris nach Johannesburg sei aber planmäßig durchgeführt worden.

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung rechtfertigt keine eigenmächtige Flugumbuchung

Soweit sich die Beklagte darauf berief, dass sie durch die Umbuchung ihren Pflichten nach Art. 8 VO hinsichtlich der Annullierung des Zubringerflugs nachgekommen wäre, hielt das Amtsgericht dies für unzutreffend. Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitigen Beförderung nach dieser Vorschrift gebe nicht das Recht, den Fluggast eigenmächtig, ohne Rücksprache auf eine geänderte Flugroute umzubuchen. Es obliege dem Fluggast, welches nach Art. 8 VO bestehende Recht er ausüben möchte.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2018, 134/rb)

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