21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil10.01.2019

Keine verspätete Rückgabe der Mietsache durch Zurücklassen einiger befüllter Kisten in gemein­schaftlich genutzter BürokücheVermieter steht kein Nutzungs­entschädi­gungs­anspruch zu

Nutzen der Vermieter und der Mieter die angemieteten Büroräume gemeinsam, so liegt in dem Zurücklassen befüllter Kisten in der gemein­schaftlich genutzten Büroküche keine verspätete Rückgabe der Mietsache. Ein Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB besteht für den Vermieter nicht. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von Büroräumen in Düsseldorf hatte im Jahr 2011 einige Räume untervermietet. Nachdem das Mietverhältnis Ende August 2016 endete, bestand Streit darüber, ob der Untermieter die Mietsache verspätet zurückgegeben hatte. Hintergrund dessen war, dass der Untermieter einige befüllte Kisten in der gemein­schaftlich genutzten Büroküche zurückgelassen hatte. Diese wurden erst im Dezember 2016 entfernt. Der Mieter der Büroräume verlangte daher vom Untermieter eine Nutzungsentschädigung für September und November 2016. Er führte an, dass er die vom Untermieter genutzten Büroräume durch das Zurücklassen der Kisten nicht habe weitervermieten können. Da der Untermieter dies anders sah, kam es zur Klage.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Mieter. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Nutzungs­ent­schä­digung gemäß § 546 a Abs.1 BGB zu. Denn die Mietsache sei ihm nach Beendigung des Mietver­hält­nisses zurückgegeben worden.

Keine verspätete Rückgabe wegen zurück­ge­lassener Kisten

Die Mietsache sei nicht verspätet zurückgegeben worden, so das Amtsgericht, weil der Untermieter befüllte Kartons in der Büroküche zurückgelassen hatte. Dies stelle keine unvollständige Erfüllung seiner Räumungspflicht dar. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemein­schaftlich genutzten Büroküche um einen untergeordneten Bestandteil der Büroräume handele. Durch das Zurücklassen der Kartons in der Büroküche sei weder die Nutzbarkeit der Büroräume im Ganzen noch deren Vermietbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt worden.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26981

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI