Amtsgericht Düsseldorf Urteil09.01.2012
Kalte Füße trotz Winterschuh: Käufer erhält angesichts eines ungewöhnlich harten Winters den Kaufpreis nicht zurückWinterschuh sollte sich zum Gebrauch während eines üblichen Winters eignen / Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines warmen Winterschuhs
Will ein Käufer für die Wintermonate ein warmes und wasserdichtes paar Schuhe kaufen, muss sich der Kunde selber ein Bild davon machen, ob die Schuhe seinen Bedürfnissen entsprechen. Zudem richtet sich die Eignung des Schuhs zum Wintergebrauch, nach einem gewöhnlichen Winter. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer im Oktober 2010 ein warmes und wasserfestes Paar Schuhe zum Preis von 145 €. Die Schuhe waren zur Kälteisolierung mit einer Schaftfütterung und zum Schutz gegen Wasser mit einer Goretex-Membran ausgestattet. Der Käufer behauptete nachfolgend, dass die Schuhe nicht ausreichend gegen Kälte isoliert seien und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Er behauptete, er habe während des Schneeschippens und bei der Fahrt mit dem PKW nach wenigen Minuten kalte Füße bekommen. Da sich das Schuhgeschäft weigerte den Kaufpreis zurückzuzahlen, erhob der Käufer Klage.
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Käufer. Diesem habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Denn das gekaufte Paar Schuhe habe keinen Sachmangel aufgewiesen.
Schuhe wiesen vereinbarte Beschaffenheit auf
Das Amtsgericht führte dazu aus, dass das Paar Schuhe die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufwies. Die Schuhe sollten warm und wasserdicht sein. Dies sei durch die Ausstattung mit einer Schaftfütterung und einer Goretex-Membran der Fall gewesen. Dabei komme es auf das subjektive Empfinden des Käufers nicht an. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eignung zu einer bestimmten Außentemperatur angegeben wäre (Bsp.: Schlafsäcke).
Schuhe eigneten sich für den Einsatz im Winter
Weiterhin haben sich die Schuhe, nach Auffassung des Amtsgerichts, angesichts der Aufmachung für den Einsatz im Winter und damit zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) geeignet. Dabei komme es auf einen üblichen Winter an und nicht auf einen ungewöhnlich harten mit extremer Kälte und starkem Schneefall. Denn die Schuhe seien von den Mitarbeitern weder als "Schneeschuh" oder Schuh für extreme Kälte angepriesen worden, noch habe dies der Käufer verlangt. Angesichts der Beschreibung der Schuhe sei erkennbar gewesen, dass sich diese nur bedingt für den Einsatz bei hohen minus Temperaturen und starkem Schnee eigneten. Es sei Sache des Kunden sich selber beim Kauf ein Bild davon zu machen, ob der Schuh seinen individuellen Bedürfnissen entspricht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)