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- GE 2024, 551Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 551
Amtsgericht Düsseldorf Urteil06.05.2024
Bei Unklarheit über Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung gilt Pauschale als vereinbartZweifel bei Auslegung der Formulierung gehen zu Lasten des Vermieters
Geht aus einer Formulierung in den AGB des Vermieters nicht deutlich hervor, ob Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart sind, gehen die Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass von einer Pauschale auszugehen ist. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf Streit über eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Die Vermieterin meinte, dass sowohl über die Nebenkosten als auch die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart worden sei. Die Mieterin sah dies anders. Sie verwies auf den Mietvertrag, wonach nur für die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart worden sei. Im Mietvertrag fand sich eine Regelung zur Miethöhe. Zunächst wurde die Netto-Miete mit 640 € angegeben. Darunter stand in einer weiteren Zeile "zzgl. Nebenkosten incl.". Ein Betrag war jedoch nicht angegeben. Wiederum eine Zeile weiter stand "Heizungvorauszahlung". Dahinter stand der Betrag 150 €.
Sonstige Betriebskosten als Pauschale vereinbart
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Formulierung im Mietvertrag zu den Betriebs- und Heizkosten weisen erhebliche sprachliche Mängel auf. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders mithin des Vermieters. Demnach sei die Regelung im Mietvertrag so auszulegen, dass für die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart wurde, während für die sonstigen Betriebskosten eine Pauschale gelte.
Vereinbarung einer Pauschale nicht fernliegend
Soweit die Vermieterin anführte, dass die Vereinbarung einer Pauschale fernliegend sei, folgte dem das Amtsgericht nicht. § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe eine Betriebskostenpauschale ausdrücklich als gleichberechtigte Alternative zur Vorauszahlung vor. Nur für Heizkosten sei zwingend eine verbrauchabhängige Abrechnung vorgesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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