18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34256

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Urteil06.05.2024Amtsgericht Düsseldorf37 C 285/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 551Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 551
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil06.05.2024

Bei Unklarheit über Vereinbarung einer Betriebs­kosten­pauschale oder -vorauszahlung gilt Pauschale als vereinbartZweifel bei Auslegung der Formulierung gehen zu Lasten des Vermieters

Geht aus einer Formulierung in den AGB des Vermieters nicht deutlich hervor, ob Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart sind, gehen die Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass von einer Pauschale auszugehen ist. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf Streit über eine Nachforderung aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2021. Die Vermieterin meinte, dass sowohl über die Nebenkosten als auch die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart worden sei. Die Mieterin sah dies anders. Sie verwies auf den Mietvertrag, wonach nur für die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart worden sei. Im Mietvertrag fand sich eine Regelung zur Miethöhe. Zunächst wurde die Netto-Miete mit 640 € angegeben. Darunter stand in einer weiteren Zeile "zzgl. Nebenkosten incl.". Ein Betrag war jedoch nicht angegeben. Wiederum eine Zeile weiter stand "Heizung­vor­aus­zahlung". Dahinter stand der Betrag 150 €.

Sonstige Betriebskosten als Pauschale vereinbart

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Formulierung im Mietvertrag zu den Betriebs- und Heizkosten weisen erhebliche sprachliche Mängel auf. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen zu Lasten des Verwenders mithin des Vermieters. Demnach sei die Regelung im Mietvertrag so auszulegen, dass für die Heizkosten eine Vorauszahlung vereinbart wurde, während für die sonstigen Betriebskosten eine Pauschale gelte.

Vereinbarung einer Pauschale nicht fernliegend

Soweit die Vermieterin anführte, dass die Vereinbarung einer Pauschale fernliegend sei, folgte dem das Amtsgericht nicht. § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe eine Betriebskostenpauschale ausdrücklich als gleich­be­rechtigte Alternative zur Vorauszahlung vor. Nur für Heizkosten sei zwingend eine verbrauch­ab­hängige Abrechnung vorgesehen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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