Dokument-Nr. 21072
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- WuM 2009, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 664
Amtsgericht Düsseldorf Urteil23.10.2009
Fogging in Mietwohnung: Schwarzverfärbung der Wände berechtigt zur Mietminderung von 40 %Mietmangel aufgrund Gefühls von Widerwillen bei Wohnungsnutzung, fortdauerndem Gefühl mangelnder Hygiene und Zweifel an gesundheitlicher Unbedenklichkeit
Kommt es in einer Mietwohnung zu einer Schwarzverfärbung der Wände (Fogging), so rechtfertigt das Gefühl von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eine Mietminderung von 40 %. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aus unbekannten Gründen zu einer Schwarzverfärbung der Wände kam. Der Vermieter akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.
Recht zur Mietminderung aufgrund Schwarzverfärbung der Wände
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe ihre Brutto-Miete um 40 % mindern dürfen, da die Wohnung aufgrund der Schwarzverfärbung der Wände mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Zwar gehen vom sogenannten Fogging keine Gesundheitsgefahren aus. Jedoch können die Verfärbungen Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit hervorrufen.
Unaufklärbarkeit des Fogging unerheblich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass die Ursache des Fogging nicht aufgeklärt werden konnte. Denn eine Mietminderung aufgrund von Mängeln setzte kein Verschulden des Vermieters voraus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2009, 664/rb)
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