21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21072

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Urteil23.10.2009Amtsgericht Düsseldorf30 C 10487/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 664
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil23.10.2009

Fogging in Mietwohnung: Schwa­rz­ver­färbung der Wände berechtigt zur Mietminderung von 40 %Mietmangel aufgrund Gefühls von Widerwillen bei Wohnungsnutzung, fortdauerndem Gefühl mangelnder Hygiene und Zweifel an gesund­heit­licher Unbedenk­lichkeit

Kommt es in einer Mietwohnung zu einer Schwa­rz­ver­färbung der Wände (Fogging), so rechtfertigt das Gefühl von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie Zweifel an der gesund­heit­lichen Unbedenk­lichkeit eine Mietminderung von 40 %. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aus unbekannten Gründen zu einer Schwarzverfärbung der Wände kam. Der Vermieter akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung aufgrund Schwa­rz­ver­färbung der Wände

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe ihre Brutto-Miete um 40 % mindern dürfen, da die Wohnung aufgrund der Schwa­rz­ver­färbung der Wände mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Zwar gehen vom sogenannten Fogging keine Gesund­heits­ge­fahren aus. Jedoch können die Verfärbungen Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesund­heit­lichen Unbedenk­lichkeit hervorrufen.

Unauf­klär­barkeit des Fogging unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass die Ursache des Fogging nicht aufgeklärt werden konnte. Denn eine Mietminderung aufgrund von Mängeln setzte kein Verschulden des Vermieters voraus.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2009, 664/rb)

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