21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil24.06.1998

Unzulässiger Nachweis vertrags­widrigen Mietgebrauchs mittels Fotografieren durchs FensterVerletzung des allgemeinen Per­sönlich­keits­rechts begründet Beweis­verwertungs­verbot

Es ist unzulässig einen vertrags­widrigen Mietgebrauch mittels Fotografien durch das Fenster nachweisen zu wollen. Die dadurch bedingte Verletzung des allgemeinen Per­sönlich­keits­rechts begründet ein Beweis­verwertungs­verbot an den Fotos. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1998 kündigten die Vermieter eines Speichers den Mietvertrag fristlos, da der Mieter den Raum entgegen des Mietvertrags nicht als Abstellraum, sondern als Arbeitsraum verwendete. Vor der fristlosen Kündigung hatten die Vermieter die vertragswidrige Nutzung abgemahnt. Die Vermieter wussten von der anderweitigen Nutzung, weil sie durch das Fenster des Speichers Fotos angefertigt hatten, die den vertrags­widrigen Gebrauch dokumentierten. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe des Speichers.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Speichers

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Speichers zu. Zwar könne der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache fortsetze. Die Kläger haben aber nicht nachweisen können, dass der Beklagte den Speicher entgegen des Mietvertrags nicht als Abstellraum, sondern als Arbeitsraum nutze.

Unzulässige Verwertung der Fotos

Nach Auffassung des Amtsgerichts können die Fotos wegen Bestehens eines Beweis­ver­wer­tungs­verbots nicht verwertet werden. Die Fotos seien unter Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts des Beklagten angefertigt worden. Dieser müsse nicht damit rechnen, dass dritte Personen von außen in die gemieteten Räume fotografieren oder ihn beobachten.

Kein Recht zur Anfertigung der Fotos

Die Anfertigung der Fotos und die dadurch bedingte Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts sei nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Zwar könne sich der Vermieter in Beweis­schwie­rig­keiten befinden. Dies rechtfertige allein jedoch nicht das Fotografieren in einem vom Mieter zur alleinigen Nutzung angemieteten Raums. Im Übrigen bestehe dazu kein Anlass. Bei dem Verdacht des vertrags­widrigen Gebrauchs der Mietsache stehe dem Vermieter ein Zugangsrecht zu.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 912/rb)

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