14.11.2024
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Dokument-Nr. 34542

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Urteil19.08.2024Amtsgericht Berlin-Wedding21 C 59/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 901Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 901
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil19.08.2024

Unzulässige Begründung einer Unter­las­sungsklage mit unzulässig aufgenommenen FotosVorliegen eines Sach­vortrags­verwertungs­verbots

Wird eine Unter­las­sungsklage mit unzulässig aufgenommenen Fotos begründet, so kann dies unzulässig sein. Insofern kann ein Sach­vortrags­verwertungs­verbot vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding gegen einen Miteigentümer einer im Erdgeschoss des Objektes gelegenen Sonde­r­ei­gen­tum­s­einheit Unter­las­sungsklage. In der Sonde­r­ei­gen­tum­s­einheit fanden wiederkehrend Treffen und Veranstaltungen einer Vielzahl von Personen zum gemeinsamen islamischen Gebet statt. Die Klägerin behauptete, dass die Besucher nicht die Hausordnung einhielten und etwa Kinderwagen und Schuhe im Hausflur abstellten. Zudem sollen Kinder frei herumlaufen, brüllen und das Gemein­schafts­ei­gentum beschädigen. Schließich würden im Hausflur Mahlzeiten zubereitet, verteilt und verzehrt werden. Als Nachweis legte die Klägerin Fotos vor, welche sie ohne Zustimmung der Aufgenommen angefertigt hatte.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Der streitige Sachvortrag der Klägerin unterliege wegen der unzulässig aufgenommenen Fotos nicht nur einem Beweis­ver­wertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot.

Unzulässige Fotoaufnahmen begründet erheblichen Eingriff in Persön­lich­keits­rechte

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Eingriffe in die Persön­lich­keits­rechte der fotografierten Personen erheblich, insbesondere weil diese auch Kinder betrafen, die sich gegen die Aufnahme allein gar nicht zur Wehr haben setzen können. Zudem haben die erwachsenen Personen deutlich ihren entge­gen­ste­henden Willen zum Ausdruck gebracht. Dies veranlasste die Klägerin aber weder dazu, von weiteren Fotoaufnahmen abzusehen, noch dazu, von dem Einbringen der Fotos in den Prozess abzusehen. Ihr wäre es möglich gewesen allein durch Schilderung der abgebildeten Vorgänge ihre Klage zu begründen. Zudem habe keine Beweisnot bestanden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 901/rb)

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