Dokument-Nr. 34542
Permalink https://urteile.news/
- GE 2024, 901Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 901
Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil19.08.2024
Unzulässige Begründung einer Unterlassungsklage mit unzulässig aufgenommenen FotosVorliegen eines Sachvortragsverwertungsverbots
Wird eine Unterlassungsklage mit unzulässig aufgenommenen Fotos begründet, so kann dies unzulässig sein. Insofern kann ein Sachvortragsverwertungsverbot vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhob im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding gegen einen Miteigentümer einer im Erdgeschoss des Objektes gelegenen Sondereigentumseinheit Unterlassungsklage. In der Sondereigentumseinheit fanden wiederkehrend Treffen und Veranstaltungen einer Vielzahl von Personen zum gemeinsamen islamischen Gebet statt. Die Klägerin behauptete, dass die Besucher nicht die Hausordnung einhielten und etwa Kinderwagen und Schuhe im Hausflur abstellten. Zudem sollen Kinder frei herumlaufen, brüllen und das Gemeinschaftseigentum beschädigen. Schließich würden im Hausflur Mahlzeiten zubereitet, verteilt und verzehrt werden. Als Nachweis legte die Klägerin Fotos vor, welche sie ohne Zustimmung der Aufgenommen angefertigt hatte.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Der streitige Sachvortrag der Klägerin unterliege wegen der unzulässig aufgenommenen Fotos nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot.
Unzulässige Fotoaufnahmen begründet erheblichen Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen erheblich, insbesondere weil diese auch Kinder betrafen, die sich gegen die Aufnahme allein gar nicht zur Wehr haben setzen können. Zudem haben die erwachsenen Personen deutlich ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht. Dies veranlasste die Klägerin aber weder dazu, von weiteren Fotoaufnahmen abzusehen, noch dazu, von dem Einbringen der Fotos in den Prozess abzusehen. Ihr wäre es möglich gewesen allein durch Schilderung der abgebildeten Vorgänge ihre Klage zu begründen. Zudem habe keine Beweisnot bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 901/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34542
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.