18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18427

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Urteil31.03.2014Amtsgericht Düsseldorf20 C 8948/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 567Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 567
  • NJW 2014, 1679Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1679
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil31.03.2014

Schadenersatz bei Ausfall des Internets: Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach durch­schnitt­lichen Kosten für Bereitstellung des Anschlusses für betreffenden ZeitraumMögliche Erstattungs­fähigkeit der Kosten für Einrichtung eines Ersatzanschluss

Kommt es für mehrere Tage zu einem Ausfall des Internets, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Anbieter. Die Höhe des Anspruchs kann sich zum einen nach den durch­schnitt­lichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses für den betreffenden Zeitraum oder an den Kosten für die Einrichtung eines Ersatz­an­schlusses richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fiel im April 2013 im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel das Internet für 12 Tage aus. Der Anschluss­inhaber klagte daraufhin gegen seinen Anbieter auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Anschluss­in­habers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Inter­ne­tan­bieter habe seine Pflicht aus § 46 Abs. 1 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes verletzt. Nach dieser Vorschrift müsse sichergestellt werden, dass der Anschluss nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach durch­schnitt­lichen Kosten für Bereitstellung des Anschlusses für betreffenden Zeitraum

Die Höhe des Schadenersatzes habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nach den marktüblichen, durch­schnitt­lichen Kosten für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum gerichtet. Vereinbart worden sei ein monatlicher Preis von 52,49 EUR. Unter Zugrundelegung des monatlichen Preises sowie der Anzahl der Tage, an dem das Internet ausgefallen war, ergab sich ein Schadenersatz in Höhe von 21,00 EUR (52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage = 21,00 EUR). Der Bundes­ge­richtshof habe bereits entschieden, dass allein der Fortfall der Möglichkeit der Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12).

Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Einrichtung eines Ersatz­an­schlusses

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einrichtung eines Ersatz­an­schlusses zur Überbrückung der Ausfallzeit habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden. Denn ein solcher Anspruch bestehe nur dann, wenn die Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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