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18.01.2025  
Sie sehen einen Strandkorb in einem Garten vor dem Haus.

Dokument-Nr. 34519

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Urteil18.04.2024Amtsgericht Dortmund514 C 112/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 804Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 804
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Dortmund Urteil18.04.2024

Anspruch auf Beseitigung eines auf Gemein­schafts­eigentum stehenden Strandkorbs und einer WäschespinneVorliegen einer optischen Beein­träch­tigung

Stellt ein Wohnungs­ei­gentümer auf dem Gemein­schafts­eigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu. Insofern liegt nämlich eine optische Beein­träch­tigung vor. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin vor dem Amtsgericht Dortmund Klage auf Unterlassung gegen ihre Nachbarn. Beide Parteien bildeten eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Sie hatten für die jeweiligen Terrassen ein Sonder­nut­zungsrecht. Die Nachbarn haben in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten immer wieder einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufgestellt. Die Klägerin sah darin eine optische Beein­träch­tigung. Beide Gegenstände konnten vom Sondereigentum der Klägerin aus gesehen werden.

Anspruch auf Unterlassung des Aufstellen des Strandkorbs und der Wäschespinne

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei dem abgestellten Strandkorb bzw. der aufgestellten Wäschespinne handele es sich um eine nicht hinzunehmende optische Beein­träch­tigung. Eine solche Nutzung des Gemein­schafts­ei­gentums sei unzulässig. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin in der Vergangenheit selbst eine Wäschespinne im Garten genutzt hat. Denn auch dies wäre unzulässig gewesen und hätte von den Beklagten unterbunden werden können.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2024, 804/rb)

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