18.10.2024
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Amtsgericht Dortmund Urteil12.10.2011

Sehbehinderter 82-jähriger Mieterin steht Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu Betriebs­kosten­abrechnung zuFehlende Übersendung schließt Anspruch auf Nachzahlung aus

Eine sehbehinderte 82-jährige Mieterin kann von ihrer Vermieterin verlangen, dass ihr die Kopien zu den Belegen einer Betriebs­kosten­abrechnung übersendet werden. Kommt die Vermieterin dem nicht nach, so steht ihr kein Anspruch auf die Nachzahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Zahlung des sich aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2007 bis 2009 ergebenden Nachzah­lungs­betrags in Höhe von insgesamt ca. 1.780 Euro. Die 82-jährige und sehbehinderte Mieterin hielt die Abrechnungen für falsch und hatte daher um Übersendung von Belegkopien zu den Abrechnungen gebeten. Dem ist die Vermieterin aber nicht nachgekommen.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Nachzahlung zugestanden. Denn die Mieterin habe die den Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen zugrun­de­lie­genden Belege nicht einsehen und überprüfen können. Zwar stehe einem Mieter grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Einsichtnahme in die Belege für den Mieter unzumutbar sei. So habe der Fall hier gelegen.

Unzumutbarkeit der Belegeinsicht in den Geschäftsräumen der Vermieterin

Angesichts des Alters und der Sehbehinderung der Mieter hielt das Amtsgericht eine Belegeinsicht in den Geschäftsräumen der Vermieterin für unzumutbar. Der Mieterin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein mit der Belegeinsicht zu beauftragen. Denn der Mieterverein sei nach eigenen Angaben dazu nicht in der Lage gewesen und die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei mit Kosten verbunden.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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