21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Dortmund Urteil24.11.1998

Unwirksame Vertragsklausel: Kündi­gungs­mög­lichkeit eines Fitness­ver­trages darf nicht nur einmal im Jahr bestehenLang dauernde Bindung des Kunden ist durch berechtigte Interessen des Betreibers nicht zu rechtfertigen

Soll sich ein Fitnessvertrag laut der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Fitnessstudios bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist um ein ganzes Jahr verlängern, so wird diese Klausel unwirksam. Ein Vertrag sollte nach Auffassung des Amtsgerichts Dortmund mehrmals im Jahr zu kündigen sein.

Im vorliegenden Fall klagte der Kunde eines Fitnessstudios gegen die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, nach der die Kündigung des Fitness­ver­trages lediglich einmal im Jahr mit einer Frist von sechs Wochen möglich sein sollte.

Verlän­ge­rungs­klausel darf nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung lediglich einen Zeitraum von sechs Monaten erfassen

Das Amtsgericht Dortmund erklärte die im Vertrag enthaltene Kündi­gungs­klausel gemäß § 9 AGBG für unwirksam. Die Kündi­gungs­klausel im Vertrag sei nicht so abgefasst, dass der Kunde den Vertrag mehrmals im Jahr kündigen könne. Nach Ansicht des erkennenden Richters sei eine Klausel in einem Fitnessvertrag, die nur einmal im Jahr eine Kündigung des Vertrags möglich mache, gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil eine so lang dauernde Bindung des Kunden unangemessen sei und durch berechtigte Interessen des Betreibers nicht zu rechtfertigen wäre. Die Rechtslage könne nicht anders bewertet werden als bei einer Verlän­ge­rungs­klausel, die inzwischen nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung lediglich einen Zeitraum von sechs Monaten erfassen dürfe (BGH, Urt. vom 4.12.1996 - XII ZR 193/95 = MDR 1997, 225 = NJW 1997, 739). Die in einem Urteil des BGH dargelegten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Verlän­ge­rungs­bindung von einem ganzen Jahr. Zu berücksichtigen sei auch, dass die gesetzlich normierten Kündi­gungs­mög­lich­keiten für den Kunden weitaus günstiger wären.

Zu beachten wäre außerdem, dass § 1 und § 4 AGBG der Anwendung von § 9 AGBG nicht deshalb entgegenstehen würde, weil das Datum handschriftlich eingetragen worden sei.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Dortmund (vt/st)

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