03.12.2024
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Amtsgericht Dieburg Urteil26.02.2014

Wohnungsinhaber muss Gasnetz­be­treiber keinen Termin zwecks Austauschs des Gaszählers benennenGasnetz­be­treiber ist dagegen zur Benennung von Terminen verpflichtet

Beabsichtigt ein Gasnetz­be­treiber den Austausch eines Gaszählers in einer Wohnung, so ist er verpflichtet einen Termin vorzugeben. Demgegenüber ist der Anschlussnutzer nicht zur Benennung eines Termins verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gasnetzbetreiber wollte den Gaszähler in einer Wohnung austauschen. In diesem Zusammenhang forderte er die Wohnungsinhaber auf, einen Termin zu benennen. Dieser Aufforderung kamen sie aber nicht nach, sodass der Gasnetz­be­treiber schließlich Klage erhob.

Keine Pflicht des Wohnungs­in­habers zur Benennung eines Termins

Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass ein Anschlussnutzer nicht dazu verpflichtet sei, einen Termin zwecks Austauschs des Gaszählers zu benennen. Zwar stehe dem Gasnetz­be­treiber gemäß § 21 der Nieder­druck­an­schluss­ver­ordnung ein Zutrittsrecht zu, die Vorschrift beinhalte aber keine Pflicht des Anschluss­nutzers auf Benennung eines Termins. Vielmehr sei der Gasnetz­be­treiber verpflichtet einen Termin vorzugeben. Insofern bestehe nach der Vorschrift für den Anschlussnutzer zwar die Möglichkeit der Mitwirkung, ohne aber zugleich eine Mitwir­kungs­pflicht zu fordern.

Quelle: Amtsgericht Dieburg, ra-online (vt/rb)

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