Amtsgericht Dieburg Urteil26.02.2014
Wohnungsinhaber muss Gasnetzbetreiber keinen Termin zwecks Austauschs des Gaszählers benennenGasnetzbetreiber ist dagegen zur Benennung von Terminen verpflichtet
Beabsichtigt ein Gasnetzbetreiber den Austausch eines Gaszählers in einer Wohnung, so ist er verpflichtet einen Termin vorzugeben. Demgegenüber ist der Anschlussnutzer nicht zur Benennung eines Termins verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gasnetzbetreiber wollte den Gaszähler in einer Wohnung austauschen. In diesem Zusammenhang forderte er die Wohnungsinhaber auf, einen Termin zu benennen. Dieser Aufforderung kamen sie aber nicht nach, sodass der Gasnetzbetreiber schließlich Klage erhob.
Keine Pflicht des Wohnungsinhabers zur Benennung eines Termins
Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass ein Anschlussnutzer nicht dazu verpflichtet sei, einen Termin zwecks Austauschs des Gaszählers zu benennen. Zwar stehe dem Gasnetzbetreiber gemäß § 21 der Niederdruckanschlussverordnung ein Zutrittsrecht zu, die Vorschrift beinhalte aber keine Pflicht des Anschlussnutzers auf Benennung eines Termins. Vielmehr sei der Gasnetzbetreiber verpflichtet einen Termin vorzugeben. Insofern bestehe nach der Vorschrift für den Anschlussnutzer zwar die Möglichkeit der Mitwirkung, ohne aber zugleich eine Mitwirkungspflicht zu fordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2015
Quelle: Amtsgericht Dieburg, ra-online (vt/rb)