23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Coburg Urteil25.04.2017

Haft­pflicht­versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers muss Reini­gungs­kosten nach Lackierarbeiten tragenNotwendigkeit der Reinigung des Fahrzeugs nach Lackierarbeiten liegt auf der Hand

Die Haft­pflicht­versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers ist verpflichtet, die Kosten der Reinigung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs nach erfolgten Lackierarbeiten zu tragen. Die Notwendigkeit der Reinigung nach den Lackierarbeiten liegt auf der Hand. Dies hat das Amtsgericht Coburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Pkw bei einem Verkehrsunfall im Mai 2016 beschädigt, so dass es in die Reparatur musste. Nach den Lackierarbeiten war das Fahrzeug derart verunreinigt, dass es gereinigt werden musste. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von ca. 64 EUR. Jedoch verweigerte die Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers die Erstattung der Reinigungskosten. Die Unfall­ge­schädigte erhob daher Klage.

Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten

Das Amtsgericht Coburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers ein Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten zu. Denn zum einen haben sich die Kosten der Fahrzeu­g­rei­nigung bereits im Schadens­gut­achten befunden. Zum anderen liege es auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt werde und naturgemäß wieder gereinigt werden müsse.

Quelle: Amtsgericht Coburg, ra-online (vt/rb)

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