Amtsgericht Coburg Urteil25.04.2017
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Reinigungskosten nach Lackierarbeiten tragenNotwendigkeit der Reinigung des Fahrzeugs nach Lackierarbeiten liegt auf der Hand
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, die Kosten der Reinigung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs nach erfolgten Lackierarbeiten zu tragen. Die Notwendigkeit der Reinigung nach den Lackierarbeiten liegt auf der Hand. Dies hat das Amtsgericht Coburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Pkw bei einem Verkehrsunfall im Mai 2016 beschädigt, so dass es in die Reparatur musste. Nach den Lackierarbeiten war das Fahrzeug derart verunreinigt, dass es gereinigt werden musste. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von ca. 64 EUR. Jedoch verweigerte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Erstattung der Reinigungskosten. Die Unfallgeschädigte erhob daher Klage.
Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Coburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zu. Denn zum einen haben sich die Kosten der Fahrzeugreinigung bereits im Schadensgutachten befunden. Zum anderen liege es auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt werde und naturgemäß wieder gereinigt werden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: Amtsgericht Coburg, ra-online (vt/rb)