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Amtsgericht Coburg Urteil28.03.2017

Anerkenntnis der Haft­pflicht­versicherung zur Zahlung von Verbrin­gungs­kosten aufgrund des Ab­rechnungs­schreibensVersicherung zieht nur Höhe der Verbrin­gungs­kosten im Ab­rechnungs­schreiben in Zweifel

Zieht eine Haft­pflicht­versicherung in einem Ab­rechnungs­schreiben nur die Höhe von Verbrin­gungs­kosten eines reparatur­bedürftigen Fahrzeugs in Zweifel, erkennt sie damit die grundsätzliche Erstattung der Kosten an. Das nachträgliche Bestreiten der Versicherung an der Verbringung des Fahrzeugs ist daher unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Coburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Unfall­ge­schä­digter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter anderem die Erstattung von Kosten der Verbringung des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von ca. 70 EUR. Die Versicherung verfasste daraufhin ein Abrechnungsschreiben, in dem sie die Höhe der Verbrin­gungs­kosten für nicht nachvollziehbar hielt. Der Unfall­ge­schädigte hielt die Höhe der Kosten für zutreffend und erhob Klage auf Erstattung der Kosten. In dem anschließenden Verfahren bestritt die Haftpflicht­ver­si­cherung, dass das Fahrzeug überhaupt verbracht wurde.

Anspruch auf Erstattung der Verbrin­gungs­kosten

Das Amtsgericht Coburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Verbrin­gungs­kosten zu. Das Bestreiten der Beklagten an der Verbringung des Fahrzeugs sei wirkungslos, da sie die grundsätzliche Erstat­tungs­fä­higkeit der Kosten im Rahmen ihres Abrech­nungs­schreibens bereits anerkannt habe. Die Erklärung im Abrech­nungs­schreiben sei als dekla­ra­to­risches Schuldanerkenntnis zu werten. Die Beklagte habe nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Verbrin­gungs­kosten angefallen wären.

Quelle: Amtsgericht Coburg, ra-online (vt/rb)

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