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Amtsgericht Coburg Urteil28.03.2017
Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Verbringungskosten aufgrund des AbrechnungsschreibensVersicherung zieht nur Höhe der Verbringungskosten im Abrechnungsschreiben in Zweifel
Zieht eine Haftpflichtversicherung in einem Abrechnungsschreiben nur die Höhe von Verbringungskosten eines reparaturbedürftigen Fahrzeugs in Zweifel, erkennt sie damit die grundsätzliche Erstattung der Kosten an. Das nachträgliche Bestreiten der Versicherung an der Verbringung des Fahrzeugs ist daher unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Coburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Unfallgeschädigter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter anderem die Erstattung von Kosten der Verbringung des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von ca. 70 EUR. Die Versicherung verfasste daraufhin ein Abrechnungsschreiben, in dem sie die Höhe der Verbringungskosten für nicht nachvollziehbar hielt. Der Unfallgeschädigte hielt die Höhe der Kosten für zutreffend und erhob Klage auf Erstattung der Kosten. In dem anschließenden Verfahren bestritt die Haftpflichtversicherung, dass das Fahrzeug überhaupt verbracht wurde.
Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten
Das Amtsgericht Coburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten zu. Das Bestreiten der Beklagten an der Verbringung des Fahrzeugs sei wirkungslos, da sie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens bereits anerkannt habe. Die Erklärung im Abrechnungsschreiben sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Die Beklagte habe nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Verbringungskosten angefallen wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2018
Quelle: Amtsgericht Coburg, ra-online (vt/rb)
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