21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Coburg Urteil29.01.2018

Schwimm­bad­be­treiber muss nicht vor Gefahren für Besucher beim Tauchen warnenLG Coburg zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Schwimm­bad­betreibers

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades nicht verpflichtet ist, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte das "Spaßbecken" eines öffentlichen Schwimmbades besucht und war dort längere Zeit durch das Becken getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Kläger den Rutschenauslauf, stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Der Kläger verlangte vor dem Amtsgericht Coburg Schmerzensgeld und die Erstattung weiterer Kosten, insgesamt eine knapp vierstellige Summe, weil die beklagte Betreiberin des Schwimmbades ihn nicht vor der Rutsche als einer Gefahrenquelle gewarnt hatte. Die Beklagte wies diese Forderung zurück. Schließlich habe sich der Kläger beim Tauchen ohne die erforderliche Sicht auf Gegenstände im und am Wasser selbst in Gefahr begeben.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht muss nicht jede Gefahr und damit jede Schädigung ausschließen

Das Amtsgericht Coburg konnte weder die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung erkennen und wies die Klage ab. Danach müsse zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden anderer zu verhindern. Das gelte auch für den Betreiber eines Schwimmbades. Allerdings gehe diese Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass jede Gefahr und damit jede Schädigung ausgeschlossen werden müsse. Ausreichend sei vielmehr, einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimm­bad­be­sucher vor Schäden zu bewahren. Diesen Pflichten habe die Beklagte hier aber genügt. Insbesondere habe die Rutsche den maßgeblichen DIN-Vorschriften entsprochen. Für seine Behauptungen, der Auslauf der Rutsche sei besonders scharfkantig und dort hätten sich schon in der Vergangenheit Besucher verletzt, habe der Kläger einen Beweis nicht bzw. erst zu spät angeboten. Zu einer Warnung der Schwimm­bad­be­sucher, im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, sei aber die Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen. Die Gefahr, sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne entsprechende Sicht verletzen zu können, könne ein umsichtiger und vorsichtiger Badegast nämlich ohne weiteres selbst erkennen. Schließlich sei der Besucher auch selbst dafür verantwortlich, dort wo er taucht sein Umfeld zu beobachten.

Quelle: Amtsgericht Coburg/ra-online (pm)

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