21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Butzbach Urteil17.04.2001

Umzug: Betrunkene Möbelpacker und Trans­port­s­chadenUmzugskunde muss sich Mitverschulden anrechnen lassen

Wer als Umzugskunde bemerkt, dass die gerufenen Umzugshelfer erkennbar betrunken sind, muss sich im Falle eines Schadens eine Mitschuld anrechnen lassen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Butzbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Umzugskunde eine Spedition beauftragt. Als die Möbelpacker kamen und mit dem Umzug beginnen wollten, merkte der Kunde, dass einige Möbelpacker erkennbar betrunken waren. Er sagt jedoch nichts. Es kam zu einem Trans­port­s­chaden.

Transport hätte abgelehnt werden müssen

Der Umzugskunde klagte auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Butzbach kürzte seinen Anspruch aber um 50 %. Er müsse sich eine Mitschuld in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Er hätte wegen des betrunkenen Personal nämlich die Dienstleistung zurückweisen müssen.

Quelle: ra-online

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