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Dokument-Nr. 25191

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Beschluss29.10.2003Amtsgericht Burgwedel41 F 165/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 34Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 34
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Burgwedel Beschluss29.10.2003

Eheaufhebung aufgrund Zwangs muss ein Jahr nach erzwungener Eheschließung beantragt werdenBei erzwungener Eheschließung endet Zwangslage mit Eheschließung

Ist ein Ehegatte mittels Drohung zur Eingehung der Ehe gezwungen worden, so muss der Antrag auf Aufhebung der Ehe ein Jahr nach der erzwungenen Eheschließung erfolgen. Denn mit der Eheschließung endet die Zwangslage. Dies hat das Amtsgericht Burgwedel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine deutsche Staatsbürgerin im September 2003 die Aufhebung der Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. Sie gab an, zur Eheschließung in der Türkei von ihren Eltern gezwungen worden zu sein. Die Ehe wurde im Mai 2002 vor einem türkischen Standesbeamten geschlossen.

Keine Eheaufhebung aufgrund Ablaufs der Antragsfrist

Das Amtsgericht Burgwedel wies den Antrag der Ehefrau zurück. Zwar könne eine Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei. Die Drohung könne dabei auch von einem Dritten erfolgen. Jedoch müsse der Antrag in diesem Fall gemäß § 1317 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginne mit dem Aufhören der Zwangslage. Die Zwangslage endete im vorliegenden Fall mit der Eheschließung im Mai 2002. Der Antrag auf Eheaufhebung hätte somit spätestens im Mai 2003 gestellt werden müssen.

Quelle: Amtsgericht Burgwedel, ra-online (zt/FamRZ 2005, 34/rb)

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