21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24792

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Urteil21.12.2007Amtsgericht Brühl22 C 433/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2008, 596Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 596
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brühl Urteil21.12.2007

Fristlose Kündigung einer Wohnungs­mieterin aufgrund Gewalt­tä­tig­keiten ihres Ehemanns gegen MitmieterVorherige Abmahnung nicht erforderlich

Ist der Ehemann einer Wohnungs­mieterin gegenüber Mitmietern gewalttätig, kann der Mieterin ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ist der Ehemann einer Wohnungs­mieterin schon mehrfach mit Gewalttaten gegenüber anderen Mietern aufgefallen. Im Juni 2007 kam es schließlich zu einem Vorfall, den die Vermieterin zum Anlass nahm, die Wohnungs­mieterin fristlos zu kündigen. Der Ehemann der Mieterin hatte an diesem Tag einer Mitmieterin den Mittelfinger gezeigt und ihrem Sohn gegen das Schienbein getreten sowie versucht, ihn mit einer Metallzange zu schlagen. Der Sohn erlitt dabei schwere Prellungen am Unterarm. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brühl entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wirksam gewesen. Denn der Vermieterin sei angesichts des tätlichen Angriffs des Ehemanns der Mieterin eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses unzumutbar. Das Verhalten ihres Ehemanns müsse sich die Mieterin zurechnen lassen.

Gewalttägige Angriffe rechtfertigen fristlose Kündigung

Nach Ansicht des Amtsgerichts verstehe es sich von selbst, dass der Vermieter einer Wohnung gewalttätige Angriffe eines Mieters oder einer Person, mit der dieser in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führe, gegen andere Mieter oder deren Gäste und Angehörige nicht hinnehmen müsse. Er sei vielmehr im Interesse der Sicherheit und eines ungestörten vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache seiner übrigen Mieter gehalten, ein Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu unterbinden.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung oder Räumungsfrist

Angesichts des eklatant gewalttägigen und gefährlichen Verhaltens des Ehemanns habe es nicht einer vorherigen Abmahnung bedurft, so das Amtsgericht. Denn dies hätte das Risiko begründet, dass es durch eine weitere Gewalttat des Ehemanns zu einer Verletzung anderer Personen komme. Der Mieterin sei daher auch keine Räumungsfrist zu gewähren.

Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online 8zt/WuM 2008, 596/rb)

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