03.12.2024
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Dokument-Nr. 18988

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Urteil18.10.2006Amtsgericht Bruchsal3 C 125/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2007, 125Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2007, Seite: 125
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Amtsgericht Bruchsal Urteil18.10.2006

Kein kostenloses Stornie­rungsrecht bei einzelnem Terroranschlag in ägyptischen BadeortTerroranschlag in Ägypten keine unvorhersehbare höhere Gewalt

Kommt es in einem ägyptischen Badeort zu einem Terroranschlag, so rechtfertigt dies nicht eine kostenlose Stornierung der Reise gemäß § 651 j Abs. 1 BGB. Insofern liegt keine unvorhersehbare höhere Gewalt vor. Dies hat das Amtsgericht Bruchsal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2005 buchte eine Frau für sich und drei weitere Mitreisende eine Pauschalreise nach Hurghada. Dabei handelt es sich um einen ägyptischen Badeort am Roten Meer. Einige Tage später ereignete sich in einem anderen Badeort in Ägypten ein Spreng­stof­f­an­schlag auf ein Hotel, ein Café und einem Basar. Dabei starben mindestens 64 Menschen. Die Frau stornierte daraufhin die Reise. Die Reise­ver­an­stalterin machte aufgrund der Stornierung Kosten in Höhe von 717 EUR geltend. Die Frau sah nicht ein für die Kosten aufzukommen. Sie verwies darauf, aufgrund höherer Gewalt die Reise habe kostenlos stornieren zu dürfen. Die Reise­ver­an­stalterin erhob schließlich Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Amtsgericht Bruchsal entschied zu Gunsten der Reise­ver­an­stalterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten zu. Ein Kündigungsrecht aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Reise infolge unvor­her­sehbarer höherer Gewalt habe nicht bestanden.

Vorliegen höherer Gewalt für ganz Ägypten zweifelhaft

Zwar können Terroranschläge als höhere Gewalt zu werten sein, so das Amtsgericht. Es sei aber aufgrund des auf einen örtlich begrenzten Bereich verübten Anschlags zweifelhaft, ob ein Vorliegen höherer Gewalt für ähnlich strukturierte Touris­ten­gebiete in Ägypten oder gar für ganz Ägypten bejaht werden könne.

Terroranschläge in ägyptischen Touris­ten­ge­bieten nicht unvorhersehbar

Zudem sei eine Gefährdung von Reisenden durch Anschläge nach Auffassung des Amtsgerichts nicht unvorhersehbar. Denn es sei allgemein bekannt, dass es aufgrund der politischen Verhältnisse in Ägypten immer wieder zu Terror­an­schlägen in Touris­ten­ge­bieten komme. Ein Tourist müsse in Ägypten damit rechnen, dass sich immer wieder einmal ein terroristischer Anschlag in dieser Größenordnung ereignet.

Erneuter Terrorakt in kurzem Zeitabstand unwahr­scheinlich

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei darüber hinaus die Reise nicht erheblich gefährdet gewesen. Denn es sei wenig wahrscheinlich, dass bereits kurze Zeit nach Terror­an­schlägen in einem großen Badeort in einem anderen großen Badeort derartige Anschläge versucht werden.

Quelle: Amtsgericht Bruchsal, ra-online (vt/rb)

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