Amtsgericht Bremen Urteil01.10.2015
Vermieter muss Stromunterbrechungen aufgrund von Bauarbeiten drei Tage vorher ankündigenSchriftliche Mitteilung mit Angabe der voraussichtlichen Zeit und Dauer der Stromunterbrechung erforderlich
Muss im Rahmen von Bauarbeiten der Strom unterbrochen werden, so muss dies der Vermieter vorher rechtzeitig ankündigen. Ein Mieter kann verlangen, dass er drei Tage zuvor schriftlich über die Zeit und Dauer der Stromunterbrechung informiert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2015 kam es im Zuge von Elektroarbeiten in einem Wohnhaus zu mehreren Stromunterbrechungen. Nachdem der Strom an drei Tagen unangekündigt unterbrochen wurde, beantragte eine Mieterin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass die Vermieterin mindestens drei Tage zuvor schriftlich über die voraussichtliche Zeit und Dauer der Stromunterbrechungen informiert. Die Mieterin gab an, als freie Journalisten auf eine durchgängige Stromversorgung angewiesen zu sein. Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Vermieterin.
Vermieter muss rechtzeitig über Stromunterbrechung informieren
Das Amtsgericht Bremen wies den Widerspruch der Vermieterin jedoch zurück. Zwar sei ein Mieter mietvertraglich dazu verpflichtet, erforderliche Bauarbeiten zu dulden. Daher seien kurzeitige Unterbrechungen der Stromversorgung vom Mieter unter Umständen hinzunehmen. Der Vermieter sei aber wiederum verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Daher müsse er seine Mieter rechtzeitig - soweit kein Notfall vorliege - von der anstehenden Stromunterbrechung in Kenntnis setzen, damit diese sich darauf einstellen können. Dies gelte auch bei der Unterbrechung des Gemeinschaftsstroms. Denn in diesem Fall funktioniere auch nicht die Klingelanlage und der Mieter könne nur eingeschränkt Besuch empfangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)