15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 17300

Drucken
Urteil30.08.2012Amtsgericht Bremen9 C 173/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1523Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1523
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil30.08.2012

Zurück­behaltungs­recht und außer­or­dent­liches Kündigungsrecht wegen gescheiterter Rufnum­mer­mitnahmeFehlende Ruf­nummer­beibehaltung stellt erhebliche Pflicht­ver­letzung des Tele­kommunikations­anbieters dar

Haben die Vertrags­parteien bei Abschluss eines Festnetz­ver­trages vereinbart, dass die alte Nummer mit übernommen werden kann und scheitert eine solche Rufnum­mer­mitnahme, so kann der Kunde sowohl ein Zurück­behaltungs­recht geltend machen als auch den Vertrag außerordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die Parteien einen Festnetzvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der Kunde seine alte Nummer mit übernehmen darf. Nachfolgend kam es dazu jedoch nicht. Der Kunde stellte daher seine Zahlungen ein und kündigte schließlich den Vertrag außerordentlich im April 2011. Der Telekommunikationsanbieter weigerte sich sowohl die Zahlungs­ein­stellung als auch die Kündigung zu akzeptieren und erhob daher Klage auf Zahlung der Vergütung.

Kunden stand Zurück­be­haltungs- und Kündigungsrecht zu

Das Amtsgericht Bremen sah angesichts der Regelungen des § 46 TKG im Unterlassen der Rufnum­mer­bei­be­haltung eine erhebliche Pflicht­ver­letzung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters. Es bejahte daher ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nach § 273 BGB wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Nebenpflicht und ein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung aufgrund des wiederholten Scheiterns der Rufnummermitnahme.

Anspruch auf Vergütung bestand wegen Inanspruchnahme von Leistungen

Da der Kunde jedoch über das Festnetz ins Ausland und in fremde Netze telefonierte, habe dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter diesbezüglich ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 BGB zugestanden. Wer tatsächlich Leistungen in Anspruch nimmt, könne sich nicht gleichzeitig auf das Vorliegen eines Zurück­be­hal­tungs­rechts wegen einer Neben­pflicht­ver­letzung berufen. Dies stelle ein wider­sprüch­liches und rechts­miss­bräuch­liches Verhalten dar.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17300

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI