Dokument-Nr. 17300
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- NJW-RR 2012, 1523Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1523
Amtsgericht Bremen Urteil30.08.2012
Zurückbehaltungsrecht und außerordentliches Kündigungsrecht wegen gescheiterter RufnummermitnahmeFehlende Rufnummerbeibehaltung stellt erhebliche Pflichtverletzung des Telekommunikationsanbieters dar
Haben die Vertragsparteien bei Abschluss eines Festnetzvertrages vereinbart, dass die alte Nummer mit übernommen werden kann und scheitert eine solche Rufnummermitnahme, so kann der Kunde sowohl ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen als auch den Vertrag außerordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die Parteien einen Festnetzvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der Kunde seine alte Nummer mit übernehmen darf. Nachfolgend kam es dazu jedoch nicht. Der Kunde stellte daher seine Zahlungen ein und kündigte schließlich den Vertrag außerordentlich im April 2011. Der Telekommunikationsanbieter weigerte sich sowohl die Zahlungseinstellung als auch die Kündigung zu akzeptieren und erhob daher Klage auf Zahlung der Vergütung.
Kunden stand Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht zu
Das Amtsgericht Bremen sah angesichts der Regelungen des § 46 TKG im Unterlassen der Rufnummerbeibehaltung eine erhebliche Pflichtverletzung des Telekommunikationsanbieters. Es bejahte daher ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nach § 273 BGB wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Nebenpflicht und ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund des wiederholten Scheiterns der Rufnummermitnahme.
Anspruch auf Vergütung bestand wegen Inanspruchnahme von Leistungen
Da der Kunde jedoch über das Festnetz ins Ausland und in fremde Netze telefonierte, habe dem Telekommunikationsanbieter diesbezüglich ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 BGB zugestanden. Wer tatsächlich Leistungen in Anspruch nimmt, könne sich nicht gleichzeitig auf das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer Nebenpflichtverletzung berufen. Dies stelle ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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