18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28717

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Urteil29.11.2019Amtsgericht Bremen25 C 405/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 209Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 209
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Amtsgericht Bremen Urteil29.11.2019

Unwirksamkeit eines in Formu­la­r­miet­vertrag versteckten Kündi­gungs­ver­zichtsVorliegen einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB

Ein in einem Formu­la­r­miet­vertrag versteckter Kündi­gungs­verzicht ist unwirksam. Insofern liegt eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden stritten die Parteien eines Mietver­hält­nisses über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Mieter hatte das Mietverhältnis im März 2016 kurze Zeit nach Mietbeginn gekündigt. Die Vermieterin hielt diese Kündigung für unwirksam und verwies auf eine Regelung im Formu­la­r­miet­vertrag, wonach die Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen war. Der Mieter hatte diese Regelung übersehen. Der Kündigungsverzicht war unter der Überschrift "Mietdauer und Kündigung" geregelt. Dort wurden in erheblicher Breite die gesetzlichen Kündi­gungs­vor­schriften wiedergegeben. Dazwischen war ohne weitere Hervorhebung im Anschluss an die Mietdauer der Kündi­gungs­verzicht untergebracht.

Unwirksamkeit des Kündi­gungs­ver­zichts

Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass ein befristeter Kündigungsausschluss zwar grundsätzlich zulässig sei. Der hier vereinbarte Kündi­gungs­verzicht sei aber unwirksam, da die Klausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoße. Die Klausel stehe an so ungewöhnlicher und systematisch unpassender Stelle, dass ein Mieter nicht mit ihr rechnen brauche.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2020, 209/rb)

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