Amtsgericht Bremen Urteil29.11.2019
Unwirksamkeit eines in Formularmietvertrag versteckten KündigungsverzichtsVorliegen einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB
Ein in einem Formularmietvertrag versteckter Kündigungsverzicht ist unwirksam. Insofern liegt eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden stritten die Parteien eines Mietverhältnisses über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Mieter hatte das Mietverhältnis im März 2016 kurze Zeit nach Mietbeginn gekündigt. Die Vermieterin hielt diese Kündigung für unwirksam und verwies auf eine Regelung im Formularmietvertrag, wonach die Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen war. Der Mieter hatte diese Regelung übersehen. Der Kündigungsverzicht war unter der Überschrift "Mietdauer und Kündigung" geregelt. Dort wurden in erheblicher Breite die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wiedergegeben. Dazwischen war ohne weitere Hervorhebung im Anschluss an die Mietdauer der Kündigungsverzicht untergebracht.
Unwirksamkeit des Kündigungsverzichts
Das Amtsgericht Bremen führte zum Fall aus, dass ein befristeter Kündigungsausschluss zwar grundsätzlich zulässig sei. Der hier vereinbarte Kündigungsverzicht sei aber unwirksam, da die Klausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoße. Die Klausel stehe an so ungewöhnlicher und systematisch unpassender Stelle, dass ein Mieter nicht mit ihr rechnen brauche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2020
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2020, 209/rb)