18.10.2024
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Amtsgericht Bremen Urteil01.10.2008

Keine Beratungs­pflicht eines Sonnenstudios hinsichtlich möglicher Hautver­bren­nungen durch eine "Übersonnung"Hautverbrennung durch Übersonnung entspricht allgemeiner Lebenserfahrung

Die Mitarbeiter eines Sonnenstudios müssen nicht konkret darüber aufklären, dass es durch übermäßige Nutzung der Sonnenbank zu Hautver­bren­nungen kommen kann. Denn dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Besuch eines Sonnenstudios im Januar 2008, erlitt eine Kundin Hautverbrennungen 1. Grades. Sie verklagte daraufhin den Betreiber des Sonnenstudios auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € sowie Schadenersatz. Ihrer Meinung nach habe die Angestellte im Sonnenstudio sie nicht genügend über die Folgen einer übermäßigen Benutzung der Sonnenbank aufgeklärt. Diese gab zwar zu nicht deutlich auf die körperlichen Folgen einer Übersonnung hingewiesen zu haben, sie habe aber der Kundin geraten, die leichteste Sonnenbank zu nutzen. Diesen Rat habe die Kundin aber nicht befolgt und eine mittelstarke Sonnenbank genutzt.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Kundin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Kundin habe nicht beweisen können, dass die Hautver­bren­nungen durch eine Falschberatung verursacht wurden. Vielmehr habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass die Angestellte die Nutzung der schwächsten Bank empfahl und sich die Kundin über diese Empfehlung hinwegsetzte.

Beratungs­pflicht hinsichtlich möglicher Folgen einer Übersonnung bestand nicht

Darüber hinaus müssten die Mitarbeiter eines Sonnenstudios nicht konkret auf die Möglichkeit einer Hautverbrennung durch eine Übersonnung hinweisen, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Hinweis würde die Beratungs­pflicht überspannen. Zudem verwies das Gericht darauf, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Übersonnung zu Hautver­bren­nungen führen kann.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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