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Dokument-Nr. 32540

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Beschluss10.11.2022Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel85 XVII 127/20
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Beschluss10.11.2022

Betreuer darf Kontakt zwischen Betreuten und guten Bekannten ohne sachlichen Grund nicht verbietenKeine Erzie­hungs­versuche gegen den Willen des Betreuten

Ohne einen sachlichen Grund darf ein Betreuer den Kontakt zwischen den Betreuten und einem guten Bekannten nicht verbieten. Erzie­hungs­versuche gegen den Willen des Betreuten sind unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Betreuerin im Jahr 2022 mit dem Umgang des Betreuten mit einer weiblichen Person nicht einverstanden. Sie hielt die Kontakte für nicht förderlich. Der Betreute übernachtet bei seiner weiblichen Bekannten, konsumiert dort Alkohol und kehrt am nächsten Tag zurück in sein Pflegeheim. Die Betreuerin beantragte beim Amtsgericht Brandenburg die Erweiterung der Betreuung mit dem Ziel die Kontakte des Betreuten mit der Bekannten zu unterbinden. Der Bertreute war damit nicht einverstanden.

Kein Verbot der Umgangskontakte

Das Amtsgericht Brandenburg entschied gegen die Betreuerin. Ohne einen sachlichen Grund dürfe die Betreuerin den Umgang des Betreuten mit seiner guten Bekannten nicht unterbinden. Grundsätzlich dürfe jeder selbst bestimmen, mit wem er wie umgehen will, auch wenn dies vielleicht gegen die Wertvor­stel­lungen der Betreuerin verstoße. Gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder Erzie­hungs­versuche gegen den Willen des Betreuten rechtfertigen ohne konkrete Gefähr­dungs­momente rechtfertigen kein Umgangsverbot.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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