21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22000

Drucken
Urteil06.06.2014Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel35 C 92/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 741Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 741
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil06.06.2014

Kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mieters bei Beleidigungen gegenüber Mitmietern aus benachbarten GebäudenStörung des Hausfriedens bezieht sich nur auf Zusammenleben innerhalb eines Gebäudes

Beleidigt ein Mieter die Mitmieter benachbarter Gebäude, so liegt darin keine Störung des Hausfriedens. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter kommt deshalb nicht in Betracht. Die Störung des Nachbar­schafts­friedens rechtfertigt keine Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund mehrerer Beleidigungen und Beschimpfungen der Mitmieter benachbarter Gebäude wurde den Mietern einer Wohnung im September 2012 ordentlich gekündigt. Es fielen Äußerungen, wie "Lügnerin", "Miststück" und "alte Schlampe". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur ordentlichen Kündigung

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden. Zwar gehöre zu den Pflichten eines Mieters die Bewahrung des Hausfriedens. Diese Pflicht beziehe sich jedoch allein auf das Zusammenleben innerhalb des Gebäudes. Gegenüber den Mitmietern in diesem Haus seien Störungen durch Beleidigungen oder Verleumdungen zu unterlassen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Störung des Nachbar­schafts­friedens rechtfertigt keine Kündigung

Die Mieter haben die Mitmieter anderer in der Straße liegender Gebäude beschimpft. Dies stelle keine Störung des Hausfriedens dar. Der Begriff dürfe auch nicht in einen allgemeinen Begriff der Nachbar­schafts­friedens erweitert werden. Andernfalls würde dem Vermieter damit die Möglichkeit gegeben, als ein Hilfspolizist die Lebensführung der Mieter zu kontrollieren und bei jedem sozial abweichenden Verhalten dies als Verletzung des Mietvertrags anzusehen.

Quelle: Amtsgericht an der Havel, ra-online (zt/WuM 2015, 741/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22000

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI