Dokument-Nr. 22000
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- WuM 2015, 741Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 741
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil06.06.2014
Kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mieters bei Beleidigungen gegenüber Mitmietern aus benachbarten GebäudenStörung des Hausfriedens bezieht sich nur auf Zusammenleben innerhalb eines Gebäudes
Beleidigt ein Mieter die Mitmieter benachbarter Gebäude, so liegt darin keine Störung des Hausfriedens. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter kommt deshalb nicht in Betracht. Die Störung des Nachbarschaftsfriedens rechtfertigt keine Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund mehrerer Beleidigungen und Beschimpfungen der Mitmieter benachbarter Gebäude wurde den Mietern einer Wohnung im September 2012 ordentlich gekündigt. Es fielen Äußerungen, wie "Lügnerin", "Miststück" und "alte Schlampe". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur ordentlichen Kündigung
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden. Zwar gehöre zu den Pflichten eines Mieters die Bewahrung des Hausfriedens. Diese Pflicht beziehe sich jedoch allein auf das Zusammenleben innerhalb des Gebäudes. Gegenüber den Mitmietern in diesem Haus seien Störungen durch Beleidigungen oder Verleumdungen zu unterlassen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
Störung des Nachbarschaftsfriedens rechtfertigt keine Kündigung
Die Mieter haben die Mitmieter anderer in der Straße liegender Gebäude beschimpft. Dies stelle keine Störung des Hausfriedens dar. Der Begriff dürfe auch nicht in einen allgemeinen Begriff der Nachbarschaftsfriedens erweitert werden. Andernfalls würde dem Vermieter damit die Möglichkeit gegeben, als ein Hilfspolizist die Lebensführung der Mieter zu kontrollieren und bei jedem sozial abweichenden Verhalten dies als Verletzung des Mietvertrags anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Amtsgericht an der Havel, ra-online (zt/WuM 2015, 741/rb)
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