21.11.2024
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Dokument-Nr. 31479

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Beschluss28.12.2021Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 148/21
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Beschluss28.12.2021

Mitglied einer politischen Partei muss sich das Duzen gefallen lassenKein Anspruch auf Unterlassung des Duzens

Das Mitglied einer politischen Partei muss sich gefallen lassen, dass er von Parteigenossen geduzt wird. Ein Anspruch auf Unterlassung des Duzens besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte das Mitglied einer Partei im August 2021 beim Amtsgericht Brandenburg die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe wegen einer beabsichtigten Klage auf Unterlassung gegen ein anderes Parteimitglied. Dieser duzte den Kläger stets, was dieser nicht wollte.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Duzens durch Parteigenossen

Das Amtsgericht Brandenburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe ab. Denn seiner Auffassung nach habe die beabsichtige Unter­las­sungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung des Duzens durch Parteigenossen. Zwar könne jeder Erwachsene grundsätzlich darüber entschieden, wie er angesprochen werde. Dies gelte aber nicht absolut. Es sei üblich, dass sich in Gewerkschaften und Parteien die Mitglieder untereinander Duzen. Jeder der einer Partei beitritt, müsse sich also gefallen lassen, von anderen Parteigenossen mit Du angeredet zu werden.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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