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31.01.2025  
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Dokument-Nr. 34740

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Urteil25.11.2024Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel30 C 194/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 47Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 47
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil25.11.2024

Vermieter kann gegenüber Mieter kein Hausverbot aussprechenEigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung stellt unerlaubte Selbsthilfe dar

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, gegenüber seinem Mieter ein Hausverbot auszusprechen. In der eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung liegt eine unerlaubte Selbsthilfe. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 miete ein Mann im Wege der Untermiete ein Zimmer in einer Wohnge­mein­schaft in Brandenburg an. Nachdem es zu Anschuldigungen dreier Mitbe­woh­ne­rinnen gegenüber dem Mann bezüglich sexueller Belästigungen gekommen war, erteilte die Vermieterin gegenüber dem Mieter im September 2023 ein Hausverbot. Der Mieter beantragte daraufhin beim Amtsgericht Brandenburg a.d.H. den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Wieder­ein­räumung des Besitzes an dem Zimmer. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Vermieterin.

Unzulässigkeit des Hausverbots

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. bestätigte die einstweilige Verfügung. Ein Vermieter könne seinem Mieter kein Hausverbot erteilen. Die Verhinderung des Zutritts zu den Wohnräumen sei eine erhebliche Besit­z­ent­ziehung bzw. -störung. Die Vermieterin habe den Mieter aufgrund des erteilten Hausverbots durch verbotene Eigenmacht den mietvertraglich eingeräumten Besitz an der Wohnräumen entzogen. Eine nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar.

Schutz der Mitbe­woh­ne­rinnen durch Räumungs­ver­langen und Gewalt­schutz­gesetz

Um die Mitbe­woh­ne­rinnen zu schützen, so das Amtsgericht, hätte die Vermieterin mittels einer einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen können. Zudem hätten Ansprüche nach dem Gewalt­schutz­gesetz gestellt werden können.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 47/rb)

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