03.12.2024
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Amtsgericht Bottrop Urteil10.01.2013

Wohneigentum: Auslegen von Tierfutter durch Wohnungs­ei­gentümer zum Anlocken von Wildkatzen unzulässigWohnungs­eigentümer­gemeinschaft hat Anspruch auf Unterlassung

Legt eine Wohnungs­eigentümerin im Gemein­schafts­garten Tierfutter aus, um damit Wildkatzen anzulocken, kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft auf Unterlassen dieses Verhaltens klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um verwilderte Katzen eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen, legte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin auf ihrer Terrasse sowie im Gemein­schafts­garten Katzenfutter aus. Damit lockte sie zwar, wie beabsichtigt, die Wildkatzen an. Daneben wurden aber auch Ratten und Vögel angeködert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt das Anlocken der Katzen mit Tierfutter für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

Das Amtsgericht Bottrop führte zunächst aus, dass nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Eigentümer verpflichtet sei, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemein­schaft­lichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus entsteht. Die Vorschrift berücksichtige, dass zwischen den Wohnungs­ei­gen­tümern eine soziale Gemeinschaft und daher eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.

Verletzung der Rücksicht­nah­me­pflicht begründete Unter­las­sungs­an­spruch

Davon ausgehend bejahte das Amtsgericht einen Unter­las­sungs­an­spruch (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB). Denn durch das Auslegen des Katzenfutters und des damit einhergehenden Anlockens einer nicht kontrol­lierbaren Anzahl von Katzen sowie von Ratten und Vögeln habe die Wohnungs­ei­gen­tümerin das Rücksichtnahmegebot verletzt. Durch das Anködern der Tiere sei es zu einer vermehrten Verschmutzung, zu einer erhöhten Geräu­sch­ent­wicklung durch Tierstimmen und zu einer Gesund­heits­gefahr gekommen. Diese erheblichen Beein­träch­ti­gungen habe die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht dulden müssen.

Quelle: Amtsgericht Bottrop, ra-online (vt/rb)

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