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Dokument-Nr. 14253

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Urteil15.05.1987Amtsgericht Bonn6 C 138/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 219Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 219
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bonn Urteil15.05.1987

Vermieter muss Kosten für Beauftragung eines Elektro­not­dienstes bezahlenSonntäglicher Stromausfall berechtigt Mieter zur Beauftragung eines Notdienstes

Fällt an einem Sonntag­vor­mittag aufgrund eines Kurzschlusses der Strom in der ganzen Wohnung aus, so darf der Mieter einen Notdienst zur Überprüfung des Defekts beauftragen. Denn ein Kurzschluss birgt die Gefahr eines Brandes. Der Vermieter ist verpflichtet die Kosten für die Beauftragung zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Sonntag im August fiel gegen 10 Uhr der Strom in einer Mietwohnung aus. Nachdem der Mieter erfolglos versuchte den Vermieter zu erreichen und ihm sein Vater telefonisch den Rat erteilte den Defekt so schnell wie möglich zu beheben, da die Gefahr eines Brandes bestehe, beauftragte er einen Notdienst mit der Überprüfung des Schadens. Dieser stellte einen Kurzschluss fest, behob den Defekt und mahnte eine Überprüfung der Anlage an. Drei Tage nach dem Vorfall fiel erneut der Strom aus. Der Mieter begab sich selbst auf die Fehlersuche und stellte fest, dass im Schlafzimmer eine Steckdose falsch montiert war. Der Mieter behob den Fehler und behielt die Miete für den August in Höhe der Rechnungssumme für die Beauftragung des Notdienstes ein. Der Vermieter akzeptierte dies jedoch nicht und erhob Klage auf Zahlung der restlichen Miete.

Zahlungspflicht des Vermieters bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Die Einschaltung des Notdienstes durch den Mieter sei gerechtfertigt gewesen. Die dadurch entstandenen Kosten habe der Vermieter zu tragen. Der Stromausfall sei auf einem Mangel der elektrischen Anlage zurückzuführen gewesen. Ebenso habe die Überprüfung der Anlage keinen Aufschub geduldet. Die Beauftragung habe sich demnach als eine Notmaßnahme dargestellt, für deren Kosten der Vermieter aufkommen müsse.

Überprüfung der elektrischen Anlage duldete keinen Aufschub

Dem Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts eine Überprüfung der Anlage erst am Montag nicht zuzumuten gewesen. Ein Mieter müsse keinen Stromausfall von länger als 24 Stunden hinnehmen. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass durch den Kurzschluss die Gefahr eines Brandes bestanden habe. Weiterhin sei zu befürchten gewesen, dass angesichts der hochsom­mer­lichen Temperaturen und dem längerfristigen Ausfall des Kühlschranks die Lebensmittel verdorben wären. Außerdem habe kein Radio- und Fernsehempfang bestanden. Zudem habe es an elektrischen Licht und der Möglichkeit des Kochens gefehlt. Ein Leben ohne Strom sei in der modernen Zeit also nicht mehr vorstellbar. Demnach sei ein Stromausfall als besonders einschneidend und unangenehm anzusehen.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1987, 219/rb)

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